Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 12.04.1994; Aktenzeichen S 9 U 68/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 2 RU 19/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. April 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich des Ausspruchs über die Verpflichtung der Beklagten, die Unfallrente ab 01.01.1992 regelmäßig anzupassen, aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 28.10.1991 zurückzunehmen, mit dem die zu diesem Zeitpunkt bezogene Rente von allen künftigen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen ausgeschlossen worden war.

Der am 25.08.1947 geborene Kläger war von Beruf Kraftfahrer. Am 27.08.1975 befand er sich auf einer dienstlichen Fahrt nach Polen. Er hatte dorthin Stoffballen zu liefern und genähte Bademäntel wieder aufzuladen. Beim Aufladen empfand er plötzlich gegen 14.00 Uhr starke Kopfschmerzen. Auf der Rückfahrt als Beifahrer des betrieblichen LKWs wurde er plötzlich bewußtlos. Die Diagnose lautete: „Bluterguß im Kopf bzw. arteriovenöses Aneurysma im Bereich der rechten Fossa Silvii”. Die operative Behandlung erfolgte am nächsten Tag.

Am 02.09.1976 beantragte der Kläger bei der Sozialversicherung die Gewährung einer Unfallrente. Das Ereignis vom 27.08.1975 war seitens des Betriebes als Arbeitsunfall anerkannt worden. Das ärztliche Gutachten vom 08.11.1976 verneinte den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den damaligen Beschwerden, weil der operativ nachgewiesene Befund eine Anlage-Mißbildung darstelle, nicht jedoch traumatisch entstanden sei. Ursache der Hirnschädigung sei eine jederzeit mögliche Blutung aus dem unfallunabhängig entstandenen arteriovenösen Hirnaneurysma gewesen. Eine Verursachung i.S. einer gehirntraumatisch bzw. unfallabhängig richtungweisenden Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens sei nur zu diskutieren, wenn auf die Hirntätigkeit bzw. auf die Hirndurchblutung außergewöhnliche Einwirkungen erfolgt wären, die von sich aus unabhängig von der Hirngefäß-Mißbildung, eine adäquate Hirnschädigung hervorgerufen hätten. Eine solche Einwirkung auf die Hirntätigkeit bzw. die Hirndurchblutung habe durch die Arbeitsbesonderheiten am Schädigungstag nicht vorgelegen. Daraufhin wurde der Antrag zunächst mit Bescheid vom 06.01.1977 abgelehnt. Nach weiteren Vorsprachen des Klägers im Jahre 1979 und erneuten Stellungnahmen der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes, in welchen der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde, forderte der FDGB-Bezirksvorstand Dresden den FDGB-Kreisvorstand Löbau – Verwaltung der Sozialversicherung – dazu auf, die Entscheidung der BGL des VEB Frottana über die Anerkennung als Arbeitsunfall aufzuheben. Der FDGB-Kreisvorstand Zittau teilte daraufhin dem FDGB-Bezirksvorstand Dresden mit, daß eine Aufhebung der Entscheidung der BGL nicht erforderlich sei. Ein Anspruch auf Unfallrente sei aus medizinischen Gründen nicht gegeben. Nachdem die Kreisstelle für ärztliches Begutachtungswesen Löbau dem Kläger mitgeteilt hatte, daß auch bei Beachtung aller von ihm angegebenen neuen Gesichtspunkte bezüglich besonderer Umstände und der Klimasituation am 27.08.1975 medizinisch nicht begründet werden könne, daß die bei ihm bestehende Invalidität Folge eines Arbeitsunfalles sei, wandte sich der Kläger mit einer Eingabe an die Beschwerdekommission für Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Mit Bescheid vom 24.04.1981 teilte der FDGB-Bundesvorstand mit, dem Anliegen auf Anerkennung eines Unfallrentenanspruches könne nicht entsprochen werden.

Nach einer Beratung mit der Abteilung Gesundheitspolitik des Zentralkomitees der SED traf der FDGB – Bundesvorstand am 15.02.1983 eine Einzelentscheidung, mit der ein Unfallrentenanspruch anerkannt wurde. Als Beginn der Unfallrentenzahlung wurde der 01.09.1982 (Eingabe an den Leiter der Abt. Gesundheits-Politik des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheits-Partei Deutschlands (SED) am 02.09.1982) vorgegeben und der Körperschaden auf 70 % festgelegt. Am 01.03.1983 erging entsprechender Bescheid an den Kläger. Zum 01. April 1991 hat die Beklagte die Zahlung der Rente übernommen und mit Wirkung ab 01.07.1991 erstmals angepaßt.

Mit dem am 20. März 1991 eingegangenen Schreiben vom 09.03.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rentenerhöhung. Anläßlich der Überprüfung des Sachverhalts stellte die Beklagte fest, daß kein Arbeitsunfall vorliege, und hörte den Kläger mit Schreiben vom 26.08.1991 dazu an, daß sie die Rente aufgrund einer Entscheidung gezahlt ansehe, die außerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Unfallentschädigung liege, und sie deshalb diese Rente nach § 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. (SGB X) weder an Rentena...

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