Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. abgesenkter Freibetrag für das Beitrittsgebiet. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 idF vom 21.7.2004 iVm § 84a BVG idF vom 19.6.2006 ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insoweit zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet zu differenzieren und diese zu differenzierende Verweisung trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bis zum 30.6.2011 beizubehalten (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R = BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.10.2015; Aktenzeichen B 13 R 169/15 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Anrechnung der Verletztenrente des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist.

Der 1939 geborene Kläger bezieht seit 01.05.1999 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (Bescheid der Beklagten 08.04.1999). Des Weiteren bezieht der Kläger mit einem Rentenbeginn am 11.05.2000 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (Bescheid vom 08.01.2003).

Mit Bescheid vom 21.01.2003 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest und rechnete die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter Aufhebung und Ersetzung des Bescheides vom 08.04.1999 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab 01.06.2000 auf die an den Kläger gezahlte Altersrente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde ein Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Beklagte berücksichtigte den gemäß §§ 31, 84a Satz 1 und 2 BVG maßgeblichen Freibetrag in Höhe für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundrentensätze.

Den gegen diesen Änderungsbescheid zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 14.02.2003 nach Erläuterung durch die Beklagte zurück.

Am 15.12.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Altersrente unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.04.2003 (B 4 RA 32/02 R). Mit Bescheid vom 04.08.2004 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente ab. Den Widerspruch vom 11.08.2004 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Die dagegen erhobene Klage vom 27.10.2004 hat das Sozialgericht, nachdem das Verfahren vom 14.02.2005 bis 29.11.2005 geruht hat, mit Urteil vom 04.01.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:

I.Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 4. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 8. April 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2003 gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinsichtlich der Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Regelaltersrente.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor. Die Beklagte hat die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 Abs. 1 und 2 Nr. 2a SGB VI in zutreffender Höhe auf dessen Altersrente angerechnet, insbesondere den dem Kläger zustehenden Freibetrag entsprechend der gesetzlichen Regelung ermittelt.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der ...

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