Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Besorgnis der Befangenheit. private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten. vorherige rechtliche Einschätzung des Rechtsstreits

 

Leitsatz (amtlich)

Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind.

 

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der 23. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P…, ist unbegründet.

 

Gründe

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Hinsichtlich des Vorsitzenden der 23. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P… besteht keine begründete Besorgnis der Befangenheit.

Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters zu zweifeln. § 42 Abs. 2 ZPO konkretisiert damit die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, dahingehend, dass als Ablehnungsgrund die begründete „Besorgnis“ der Befangenheit ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9/95, RdNr. 22, m.w.N.). Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90; BVerfGE 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: BSG, Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, m.w.N., alle zitiert nach Juris). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch einen Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder nicht.

Die von Richter am Sozialgericht P… im Schreiben vom 11.07.2011 mit Ergänzung vom 31.08.2011 angezeigten Umstände rechtfertigen seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit i.S.d. §§ 42 Abs. 2, 48 ZPO nicht. Soweit er mitgeteilt hat, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Kanzlei in Bürogemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin betreibt und dass Rechtsanwältin P… ihn privat in der Angelegenheit vor Klageerhebung um eine rechtliche Auskunft gebeten habe, die er erteilt habe, führt dies nicht zur Annahme einer Voreingenommenheit, die eine (Selbst-)Ablehnung begründen könnte. Es ist weder unüblich noch zu beanstanden, dass sich Juristen untereinander in ihrer Freizeit über rechtliche Fragen, die ihnen in ihrem Beruf und ihrer täglichen Arbeit begegnen, austauschen und ihre rechtlichen Ansichten kund tun. Dies beinhaltet weder eine Vorfestlegung zu einem bestimmten rechtlichen Problem, noch bestehen begründete Zweifel daran, dass der Richter, wenn er die vorher besprochene Frage in seinem beruflichen Amt zu entscheiden hat, nicht in der Lage sein wird, die im konkreten gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen mit der erforderlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit zu prüfen und zu entscheiden. Daher begründet der Umstand, dass Richter am Sozialgericht P… gegenüber Rechtsanwältin P… eine rechtliche Einschätzung zu dem dem Rechtstreit zugrundeliegenden Sachverhalt (ohne Benennung der Verfahrensbeteiligten) abgegeben hat, keine Besorgnis der Befangenheit.

Auch der mitgeteilte Umstand, dass die Familie des Richters am Sozialgericht P… und diejenige von Rechtsanwältin P… aufgrund deren gemeinsamer Berufsausübung mit der Lebensgefährtin des Richters freundschaftlich eng miteinander verbunden sind, stellt für sich genommen keinen Anlass dar, an der unvoreingenommenen und neutralen Einstellung des Richters gegenüber den Ver...

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