Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietkaution. Umzug. vorherige Zusicherung. Verwaltungsakt- und Zusicherungseigenschaft. Beantragung für konkrete neue Unterkunft. Unzulässigkeit der Klage bei zwischenzeitlich anderweitiger Vermietung der Wohnung wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei den Zusicherungen iS von § 22 Abs 2 und 3 SGB 2 handelt es sich um einen Verwaltungsakt iS von § 31 SGB 10 und um eine Zusicherung iS von § 34 SGB 10.

2. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug umfasst grundsätzlich sowohl die Zusicherung gemäß § 22 Abs 2 SGB 2 als auch die gem § 22 Abs 3 SGB 2.

3. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich stets auf ein nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden Kosten, insbesondere einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution, konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen.

4. Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist.

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 7. November 2008 wird Zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Erteilung einer Zusicherung zum beabsichtigten Umzug in eine andere Wohnung.

Die Kläger, die seit Anfang 2005 von der Beklagten Leistung zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehen, stellten am 1. November 2007 mit einem Formular der Beklagten den “Antrag auf Zustimmung zum Umzug„ zum beabsichtigten Umzug innerhalb des bisherigen Hauses in der F.-F. -Straße 76 in L. von ihrer 3-Zimmer-Wohnung in eine 4-Zimmer-Wohnung. Die Unterkunftskosten für die neue Wohnung lagen über denen für die bisherige Wohnung. Als im Zusammenhang mit dem Umzug voraussichtlich entstehende Kosten gaben sie Renovierungskosten und Mietkaution an. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007 ab.

Die anwaltlich vertretenen Kläger haben am 17. Januar 2008 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, die Zusicherung zum Umzug der Kläger in einen für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen Wohnraum zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2008 haben die Kläger ausweislich der nicht angegriffenen Angaben im Urteilstatbestand erklärt, dass das ursprüngliche Wohnungsangebot nicht mehr bestehe. Sie haben in diesem Termin ein Angebot für eine 4-Zimmer-Wohnung in der R. dorfer Straße 22 in L. vorgelegt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf das neue Wohnungsangebot an dem erforderlichen Vorverfahren fehle. Die Kläger haben danach an dem ursprünglichen Klageantrag festgehalten und die Einbeziehung des neuen Wohnungsangebotes begehrt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine von einem konkreten Wohnungsangebot gelöste, abstrakte Zusicherung zum Umzug nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehe. Soweit die Erteilung der Zusicherung zum Umzug in die in der mündlichen Verhandlung benannte Wohnung begehrt werde, sei die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Die Klage wäre aber auch ohne Erfolg geblieben, wenn das erste Wohnungsangebot noch zur Verfügung stünde. Denn ein Anspruch auf Zusicherung zum Umzug bestehe nicht bereits, wenn der Umzug sinnvoll oder wünschenswert sei. Vielmehr müsse der Umzug erforderlich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 15. Dezember 2008 zugestellte Urteil am 14. Januar 2009 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Kläger beantragen:

I. Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 7. November 2008 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zustimmung zum Umzug der Kläger in einen für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen Wohnraum zu erteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehört worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Das Gericht kann nach Anhörung der Betei...

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