Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Kosten für Ausweisdokument und Passbilder. kein Anspruch auf einmalige Beihilfe. Darlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht nach dem SGB 2 kein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für Passfotos. Diese Leistungen werden von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB 2 umfasst.

 

Orientierungssatz

Allenfalls kann dem Hilfebedürftigen ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Kosten nach § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 zustehen. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006. In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises, eines Ersatzpersonalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für Passfotos.

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Am 2. Juni 2005 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin die Erstattung der Kosten für die Verlängerung von Personalausweis bzw. Reisepass sowie für die Erstellung der dafür benötigten Passfotos. Die Ausweisdokumente würden am 18. September 2005 ablaufen. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen neuen Personalausweis ab, da diese Leistungen im Regelsatz enthalten seien. Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 trug der Beschwerdeführer bezüglich der Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten für neue Ausweise vor, dass diese Kosten nicht im Regelsatz enthalten seien. Es handele sich um einmalige Kosten, die nur in größeren Abständen auftreten würden und von ihm auch nicht hätten angespart werden können. Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 1. Juli 2005 in Beantwortung der “Anfrage„ des Beschwerdeführers erneut darauf hin, dass die Regelleistung pauschalisiert den in § 20 Abs. 1 SGB II genannten laufenden und einmaligen Bedarf abdecke. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 widersprach der Beschwerdeführer erneut der Ablehnung der Übernahme der Kosten für neue Ausweise.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 gegen den “Bescheid„ vom 1. Juli 2005 als unzulässig zurück, da es sich bei dem Schreiben vom 1. Juli 2005 nicht um einen mit Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt gehandelt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 2005 als unbegründet zurück. Die beantragten Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II scheide aus, da es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf handeln würde. Der Ablauf der Gültigkeit der Ausweise sei absehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand gehabt, die Kosten durch Ansparung aus der Regelleistung zu decken.

Am 6. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Klage erhoben und weiterhin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises, eines Ersatzpersonalausweises und eines Reisepasses begehrt.

Mit Urteil vom 29. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse auch die Aufwendungen für die Beschaffung eines neuen Personalausweises. Eine einmalige Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf darlehensweise Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Beschaffung eines Personalausweises keinen unabweisbaren Bedarf darstelle. Dem Beschwerdeführer sei es durch Umschichtung innerhalb der Regelleistung nur innerhalb eines Monats möglich gewesen, den für die Beschaffung des Personalausweises erforderlichen Betrag von 19,25 EUR (8,00 EUR Gebühr und 11,25 EUR für die Passfotos) aufzubringen. Es handele sich dabei um weniger als 6 % der Regelleistung eines Monats. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, zum damaligen Zeitpunkt andere notwendige einmalige Aufwendungen aus der Regelleistung bestritten zu haben. Auch ein Ansparen des erforderlichen Betrages über mehrere Monate sei möglich und zumutbar gewesen. Auch für die Beschaffung eines Ersatzpersonalausweises komme die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht, da die Beschaffung eines Ersatzpersonalausweises nicht notwendig gewesen sei. Diese Anschaffung sei nur erforderlich geworden, weil der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht bere...

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