Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum kleineren Barbetrag iS von § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verweisung in § 115 Abs 3 S 2 ZPO stellt eine Rechtsgrundverweisung auf § 90 SGB 12 mit der Folge dar, dass derzeit ein Betrag von 2600 Euro nur dann anrechnungsfrei ist, wenn nach § 90 SGB 12 die Voraussetzungen für einen derartigen Schonbetrag vorliegen.

2. Die Prozesskostenhilfe ist bei der Prüfung nach § 115 Abs 2 ZPO keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB 12, sondern eine eigenständige Leistung. Der Gesetzgeber hat die Prozesskostenhilfe der Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB 12 auch nicht iS einer Rechtsfolgenverweisung gleichgesetzt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache wendet sie sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und gegen das damit verbundene Erstattungsverlagen der Bundesagentur für Arbeit.

Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.06.2004, geändert durch den Bescheid vom 02.08.2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage angegriffen. Mit Beschluss vom 26.01.2005 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf 545 EUR. Die Beschwerdeführerin habe verwertbares Vermögen in Höhe von … EUR (Summe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen). Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat das SG mit Verfügung vom 06.07.2005 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Sächsischen Landessozialgericht vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge nur über eine beim D. bestehende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von … EUR. Bei der anderen, bei der A. abgeschlossenen Versicherung handele es sich um eine privilegierte Rentenversicherung.

Die am … 1960 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2005 von der Landesversicherungsanstalt Sachsen (jetzt: Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland) eine große Witwenrente in Höhe von ... EUR/Monat. Bereits mit Bescheid des Landratsamtes L. vom 19.01.2005 ist die Gewährung von Leistungen nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin gewährt keinen Angehörigen Unterhalt. Aus dem vorgenannten Bescheid des Landratsamtes L. geht hervor, dass sie allein lebt. Unbekannt ist, ob sie derzeit ergänzend Wohngeld bezieht.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2005 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat dazu vorgetragen, der Beschwerdeführerin verbleibe kein einsetzbares Einkommen. Der PKH-Bewilligung stehe jedoch entgegen, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen bestreiten könne (Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ... EUR; zwei Rentenversicherungen mit einem Rückkaufswert von ... EUR bzw. ... EUR). Diese Beträge überschritten den Freibetrag von 2.600 EUR. Der Einsatz des verbleibenden Betrages sei der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal nur mit etwa 550 EUR Anwaltskosten zu rechnen sei. Eine Kündigung der Versicherung komme zwar nicht in Betracht, sie könnten aber beliehen werden.

Mit Schreiben des Senats sind die Beteiligten unter anderem darauf hingewiesen worden, dass eine Beleihung der Versicherungen nicht in Betracht komme, wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, aus dem laufenden Einkommen Tilgung und Zinsen für einen durch die Versicherungen gesicherten Kredit zu leisten. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Verwertung der Lebens- und der Rentenversicherung angesichts der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Schutzwürdig seien die Versicherungen dann, wenn die Beschwerdeführerin eine Anlageform gewählt habe, die sicherstelle, dass das bislang angesparte Vermögen erst im Rentenalter zur Auszahlung gelangen werde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]).

Die Beschwerdeführerin hat auf Anforderung des Senats die Versicherungsunterlagen  übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 24 bis 56 der LSG-Akte verwiesen. Mit weiterem Schreiben des Senats ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund der beim D. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. L ...: Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nach Tarif 2T für Frauen mit Teilauszahlungen) am 01.05.2006 Anspruch auf Auszahlung von ... DM (aufgerundet: ... EUR) hat. Hiernach und unter Berücksichtigung eines annehmbar auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin vorhandenen kleineren Geldbetrages sei sie - auch unter Berücksic...

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