nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 13.11.2003; Aktenzeichen S 8 KR 87/02)

 

Tenor

Sächsisches Landessozialgericht L 6 B 15/04 KR-KO Sozialgericht Leipzig S 8 KR 87/02 In der B e s c h w e r d e s a c h e ... - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ... gegen Freistaat Sachsen, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht, Parkstraße 28, 09120 Chemnitz - Az.: ... - Beschwerdeführer - erlässt der 6. Senat des Sächs. Landessozialgerichts in Chemnitz am 9. Juni 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Schmidt als Vorsitzenden sowie den Richter am Landessozialgericht Stampa und die Richterin am Landessozialgericht Dr. Anders folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen. II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Bemessung eines Vorschusses bezüglich der anwaltlichen Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).

Vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) hat die Klägerin im Rahmen eines auf Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gerichteten Hauptsacheverfahrens (Az.: S 8 KR 87/02) am 06.05.2002 Klage erhoben und PKH beantragt. Nachdem das SG den Antrag zunächst mit Beschluss vom 10.07.2002 abgelehnt hatte, bewilligte es unter Aufhebung dieses Beschlusses mit Beschluss vom 28.03.2003 der Klägerin PKH und ordnete Rechtsanwalt S ... als Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 28.03.2003 setzte es das Verfahren in der Hauptsache aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage, ob § 27a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit verfassungswidrig ist, als medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf miteinander verheiratete Personen beschränkt sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen.

Rechtsanwalt S ... hat das sozialgerichtliche Verfahren bereits mit Klageerhebung geführt. Im Einzelnen hat er die siebenseitige Klageschrift nebst PKH-Antrag, mit Schriftsatz vom 06.06.2002 ein von seiner Mandantin ausgefülltes Formblatt, mit Schreiben vom 18.06.2002 eine Replik auf die Klageerwiderung und mit Schriftsatz vom 29.10.2002 rechtliche Darlegungen zu Verfassungswidrigkeit des § 27a SGB V als Reaktion auf die zunächst ablehnende PKH-Entscheidung vorgelegt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat er mit seiner Mandantin wahrgenommen.

Am 07.07.2003 hat er einen PKH-Vorschuss beantragt. Nach der dem Gesuch zu Grunde liegenden Kostennote hat er als Gebühr gemäß §§ 123, 116 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) 400,00 Euro in Ansatz gebracht und einschließlich des Entgelts nach § 26 BRAGO (20,00 Euro) nebst der gesetzlichen Mehrwertsteuer (67,20 Euro) insgesamt 487,20 Euro geltend gemacht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von der Staatskasse im Rahmen des PKH-Vorschusses zu tragenden Kosten auf 393,82 Euro festgesetzt. Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27.03.1990 (Az.: L 9 B 18/90) errechne sich die Höhe des Vorschusses aus der sog. Mittelgebühr gem. § 116 Abs. 1 BRAGO zuzüglich Gebührenpauschale. Es könne davon ausgegangen werden, dass der zu erwartende Umfang des Rechtsstreits eine Gebühr in Höhe der Mittelgebühr rechtfertige. Die festgesetzte Gebühr sei zu ermäßigen, weil der klägerische Bevollmächtigte vor einem Gericht in den neuen Bundesländern nach dem 01.07.1996 im Auftrag eines Beteiligten tätig geworden sei, der seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet habe.

Auf die Erinnerung des klägerischen Rechtsanwalts hat das SG mit Beschluss vom 13.11.2003 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2003 abgeändert und die anwaltliche Vergütung auf 487,20 Euro festgesetzt. Die Erinnerung sei statthaft. Entgegen der Auffassung der Staatskasse könne die Erinnerung nicht nur im Falle der Verweigerung des Kostenvorschusses eingelegt werden. Auch die Höhe des Vorschusses sei im Wege der Erinnerung anfechtbar. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erinnerung allgemein gegen die Festsetzung eingeräumt. Die Erinnerung sei auch begründet. Die Höhe des Gebührenvorschusses richte sich nach den entstanden Gebühren und den entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen. Bei der Gebührenfestsetzung seien der Schwierigkeitsgrad des Hauptsacheverfahrens, die Dauer des Rechtsstreits, die Bedeutung des Falls für die Klägerin und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend. Zwar errechne sich die Höhe des Vorschusses grundsätzlich aus der sog. Mittelgebühr gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzüglich Gebührenpauschale, ausnahmsweise sei jedoch eine Abweichung gerechtfertigt. Eine solch...

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