Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 11 Ca 9036/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.02.1997; Aktenzeichen 10 AZR 556/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 1995 – 11 Ca 9036/95 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der am 06. April 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 01. September 1964 als Maurer beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 39 Stunden betrug sein Stundenlohn DM 22,35.

Die Beklagte wurde am 01. Juli 1992 nach einer Abspaltung von der SDAG Wismut gegründet. Alleingesellschafter der Beklagten ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat die Aufgabe, die zu ihr gehörenden Betriebe und Betriebsteile zu sanieren und dann – soweit möglich – zu veräußern. Unveräußerliche Betriebe sollen von der Beklagten stillgelegt werden.

Die Beklagte ist in verschiedene Sparten untergliedert, u. a. die Sparte Bauwesen. Die Sparte Bauwesen hatte verschiedene Standorte, nämlich G., Z., Z., R., B., D. und L.. Der Kläger dieses Rechtsstreits war in Z. beschäftigt. Die Niederlassungen in B. und L. sowie die Hauptniederlassung in Gera wurden Anfang 1995 stillgelegt.

Die Betriebsstätten der jetzigen Niederlassungen G. R. B. und Z. wurden von der Beklagten zum 01. April 1993 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt gab es an jenen Standorten eigene Betriebsräte. Vor der Eingliederung dieser Niederlassungen in das Unternehmen der Beklagten gab es bei der Beklagten einen Betriebsrat. Dieser Betriebsrat wurde von allen Arbeitnehmern der zur Beklagten gehörenden Niederlassungen gewählt. Er hatte seinen Sitz bei der Hauptniederlassung in G.

Mit Wirkung vom 01. Oktober 1994 verkaufte die Beklagte das gesamte zur Niederlassung Z. gehörende Betriebsvermögen einschließlich der Immobilien an die Firma M. L. GmbH, C. Am 28. September 1994 unterrichtete die Beklagte die Belegschaft, darunter auch den Kläger, auf einer Betriebsversammlung über den beabsichtigten Betriebsübergang zum 01. Oktober 1994. Hierauf widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02. Oktober 1994 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Die Beklagte kündigte im Anschluß daran das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 zum 30. April 1995. Diese Kündigung wurde vom Kläger nicht angegriffen.

Für die Geschäftsbereiche der Sparte Bauwesen besteht bei der Beklagten ein Sozialplan, der am 23. April 1993 abgeschlossen wurde. In diesem Sozialplan ist u. a. bestimmt:

„Zum Ausgleich oder zur Milderung auftretender wirtschaftlicher Nachteile für die Belegschaft der Sparte Bauwesen durch die Betriebsänderung gem. §§ 111 ff. BetrVG wird folgender Sozialplan abgeschlossen, der zugunsten der betroffenen Mitarbeiter folgende Regelungen beinhaltet:

§ 1 Geltungsbereich

1. Der Sozialplan gilt für alle unter das Betriebsverfassungsgesetz fallenden Mitarbeiter der Sparte Bauwesen, insbesondere der Geschäftsbereiche Hoch- und Tiefbau, Industriemontage, Baumaschinen, Verkehrsbau, Baustoffe/Vorprodukte, SF-Bau, Bauträger, OBUG GmbH, denen aus Anlaß der genannten Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile entstehen.

3. Jeder Mitarbeiter, der das Arbeitsverhältnis durch einen vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag beendet, erhält ebenfalls eine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

- Mitarbeiter, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz (§ 3 des Sozialplans) ablehnen.

§ 2 Versetzung innerhalb der DFA GmbH

Mitarbeiter, denen wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil, an einem anderen Ort. in einer anderen Struktureinheit der DFA GmbH, einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft bzw. Konzerngesellschaft angeboten wird, haben Anspruch auf folgende Leistungen:

9. Kündigung nach erfolgter Versetzung

Wird ein Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Versetzung betriebsbedingt gekündigt, so hat er Anspruch auf die Leistungen des Sozialplans. Mitarbeiter, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Versetzung aus Gründen, die in der nachweislich nicht mehr gegebenen Zumutbarkeit liegen, kündigen, haben Anspruch auf Leistungen des Sozialplans. Bereits erhaltene Leistungen aus dem Sozialplan werden angerechnet.

§ 3 Zumutbarkeit

Die Zumutbarkeit eines gem. § 2 angebotenen Arbeitsplatzes muß in funktioneller, materieller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht gegeben sein.

2. Materielle Zumutbarkeit

Die materielle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Verdienstmöglichkeiten am neuen Arbeitsplatz denen des bisherigen Verdienstes entsprechen. Eine Versetzung, die mit einer Abgruppierung bzw. einer Lohnminderung verbunden ist, ist in Verbindung mit § 2 (2) zumutbar, wenn der Verdienst am neuen Arbeitsplatz mindestens 85 % des bisherigen Verdienstes entspricht.

Akzeptiert ein Arbeitnehmer eine...

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