Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 22.07.1996; Aktenzeichen 15 Ca 8497/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 5 AZR 430/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.07.1996 15 Ca 8497/95 – wird auf Kosten des beklagten Landes

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin weiterhin als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule zu beschäftigen.

Die Klägerin wurde ab 01.08.1992 – zunächst vorübergehend unter Zahlung einer Zulage – als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule beschäftigt. Die endgültige Bestellung erfolgte zum Schuljahr 1993/94 durch Schreiben vom 14.12.1994.

Durch Schreiben vom 28.07.1995 wurde sie dann aufgrund der Schließung der Schule zum 31.07.1995 von ihrer Funktion als stellvertretende Schulleiterin abberufen und an einer anderen Schule als Lehrerin weiterbeschäftigt. Diesem Schriftstück war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig erhoben werden konnte. Eine solche Klage reichte die Klägerin dann auch ein.

Der Beklagte hat der Klägerin vorerst die Bezüge, die sie als stellvertretende Schulleiterin erhalten hatte, weitergezahlt.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß sich ihre Tätigkeit aufgrund der langen Ausübung und des Berufungsschreibens auf die einer stellvertretenden Schulleiterin konkretisiert habe. Eine Änderung hätte deshalb nur durch eine Änderungskündigung erfolgen können, die jedoch nicht ausgesprochen worden sei.

Mit der am 22.08.1995 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ungeachtet des mit Schreiben vom 28.07.1995 seitens der Beklagten erfolgten Widerrufs der Bestellung ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule besteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß er aufgrund des Arbeitsvertrages nur verpflichtet sei, die Klägerin als Lehrerin zu beschäftigen. Die Abberufung von der Funktion als stellvertretende Schulleiterin sei durch das Direktionsrecht gedeckt. Dies beruhe darauf, daß Inhalt des Arbeitsvertrages nicht die Tätigkeit als Schulleiterin geworden sei, da es sich dabei ausweislich der Arbeitsverträge nur um eine vorübergehende Funktion gehandelt habe. Die Klägerin habe auch angesichts des Umstandes, daß sich das gesamte Schulsystem in einer Umbruch- und Aufbauphase befunden habe, nicht darauf vertrauen können, dauerhaft als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt zu werden. Auch die endgültige Bestellung als stellvertretende Schulleiterin hätte nicht zu einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeit geführt. Dabei habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, der der Klägerin zusätzliche Rechte eingeräumt habe, die dieser aufgrund der Rücknahme nicht mehr zustehen würden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 76/77 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 24.07.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.07.1996 hat dieser am 23.08.1996 Berufung eingelegt und am 23.10.1996 – innerhalb der verlängerten Frist – wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Funktion eines Schulleiters um ein staatliches Amt handele, wobei sich Bestellung und Abberufung nach öffentlich-rechtlich einzustufenden Normen richten. Bei Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern handele es sich um die höchsten Funktionsträger der Schule, denen eine Sonderstellung gegenüber den übrigen Lehrern zukomme. Bestellung und Abberufung seien daher als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies bedeute, daß grundsätzlich die arbeitsrechtliche Zuweisung einer Schulleitertätigkeit voraussetze, daß die hoheitliche Bestellung in diese Funktion erfolgt und auch noch wirksam sei. Falle die Bestellung in die Funktion weg, so entfalle damit automatisch die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betroffenen in der Position eines Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters zu beschäftigen. Gleiches gelte für die Bestellung eines Hochschullehrers bzw. eines Geschäftsführers.

Der Vertrauensschutz eines Arbeitnehmers könne nicht weiter reichen, als dies die spezifischen öffentlich-rechtlichen Regelungen, die für die Übertragung bzw. Entziehung des Amtes gelten, vorsehen. Auch müsse berücksichtigt werden, daß die Bestellung der Klägerin nur für eine konkrete Schule erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt:

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.07.1996 – 15 Ca 8497/95 – abgeändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hat das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteil...

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