Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstordnungsangestellter. Berechnung der Versorgungsbezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

In die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG sind Zeiten, in denen der Dienstordnungsangestellte die gesetzlichen Regelvoraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllte und damit nicht „beförderungsreif” war nach § 5 Abs. 3 S. 4 BeamtVG nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

BeamtVG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 8 Ca 1645/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.07.2003 – 8 Ca 1645/03 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, früherer Dienstordnungsangestellter, macht mit der Klage geltend, ihm stünden Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Gehalts nach der Besoldungsgruppe A 16 zu.

Der 1944 geborene Kläger war seit 01.01.1964 als Dienstordnungsangestellter im Bereich einer AOK, zunächst der AOK …, tätig. Seit 01.01.1992 war er mit dem Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) gemäß der Dienstordnung auf Lebenszeit bei der AOK … tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der

Arbeitsvertrag vom 08.11.1991 (Bl. 7/8 d. A.) zugrunde, welcher eine Bezugnahme auf die Dienstordnung der AOK … vom 05.07.1991 enthält.

Am 01.07.1992 wurde der Kläger zum Verwaltungsoberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert und übte seit 01.11.1992 die Funktion eines Projektleiters für den Aufbau der AOK Niederlassung … aus. Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der AOK … wurde dem Kläger ab 01.01.1994 die Funktion eines Leiters dieser Niederlassung übertragen; gleichzeitig wurde er zum Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) befördert. Schließlich wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.03.1996 zum leitenden Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) ernannt (siehe Nachtrag Nr. 3 zum Vertrag vom 27.03.1996, Bl. 14 d. A.).

Mit Wirkung ab 01.10.1997 versetzte die AOK … den Kläger mit dessen Zustimmung in den einstweiligen Ruhestand (Bl. 15 d. A.). Hintergrund war die Fusion der Allgemeinen Ortskrankenkassen in … und des AOK Landesverbandes Sachsen zur Beklagten.

Seit 01.10.1997 bezieht der Kläger Ruhegehalt. Dieses bestand gemäß § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zunächst aus 75 % der Endstufe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Kläger zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhalten hatte (Besoldungsgruppe A 16, Stufe 12). Die maßgebliche Übergangsregelung lief nach fünf Jahren, somit zum 30.09.2002, ab.

Mit Schreiben vom 17.09.2002 (Bl. 16 bis 21 d. A.) teilte der Kommunale Versorgungsverband Sachsen dem Kläger im Auftrag der Beklagten mit, ab 01.10.2002 würden die Versorgungsbezüge neu berechnet, es sei nur noch die Besoldungsgruppe A 15 Stufe 12 zugrunde zu legen, womit eine Kürzung in Höhe von Euro 406,40 brutto im Monat verbunden sei. Die Kürzung bewirkte danach eine Reduzierung der Versorgungsbezüge von bisher Euro 4.010,45 auf nunmehr Euro 3.604,05 brutto.

Der Kläger erhielt sodann in dieser Höhe reduzierte Versorgungsbezüge.

Hiergegen wendet sich der Kläger in vorliegendem Verfahren und hat mit am 20.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage u. a. vorgetragen, anwendbar seien § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 1 c der Dienstordnung der AOK Sachsen (Bl. 33 d. A.) in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den einstweiligen Ruhestand maßgeblichen Fassung. Der Kläger habe die Position des Niederlassungsleiters bereits ab 01.10.1994 ausgeübt. Damit habe er entsprechend der gesetzlichen Regelung die Funktion des höherwertigen Amtes mindestens zwei Jahre tatsächlich wahrgenommen. Die Dienstordnung der AOK … habe keine Gültigkeit mehr; die Beklagte könne sich deshalb nicht auf § 14 Abs. 3 b dieser Dienstordnung (Bl. 49 d. A.) berufen, wonach „Beförderungen vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren unzulässig” seien. Denn seit dem 01.01.1997 gelte die Dienstordnung der Beklagten. § 8 Abs. 1 dieser Dienstordnung verweise auf § 33 Satz 1 Ziff. 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. Die dortigen Voraussetzungen erfülle der Kläger, da er ab 01.01.1994 zum Verwaltungsdirektor befördert worden sei und die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist somit ab 01.07.1997 erfüllt sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Beförderungsreife sei hier nicht anwendbar.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum von Oktober 2002 bis einschließlich März 2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 2.438,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klagzustellung zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte ab April 2003 künftig bei der Festsetzung der monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers das Grundgehalt A 16 als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dafürgehalten, die Feststellung des Ruhegehalts aus Besoldungsgruppe A 15 folge ...

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