Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung der Beschäftigten im sozialpsychiatrischen Dienst. Eingruppierung bei Überleitung des BAT auf den TVöD. Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA. Beanstandung der Richtigkeit der Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beschäftigte im sozialpsychiatrischen Dienst unterfallen dem Regelungsbereich des Sozial- und Erziehungsdienstes. Ihre Eingruppierung richtet sich daher nicht gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ/VKA nach der Vergütungsordnung zu den §§ 22, 23 BAT/BAT-O, sondern gemäß § 17 Abs. 2 TVÜ/VKA nach dem Anhang zu Anlage C (VKA) zum TVöD.

2. Gemäß § 29a Abs. 1 TVöD/VKA TVöD/VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich VKA nicht statt.

3. Ergibt sich für den Beschäftigten auf der Grundlage der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, ist hierfür gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ/VKA ein Antrag zu stellen.

4. Beanstandet der Beschäftigte die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung, ist ein solches Korrekturverlangen grundsätzlich möglich und von der Antragsmöglichkeit des § 29b TVÜ/VKA unberührt. Die Prüfung der bisherigen Eingruppierung erfolgt dann allerdings auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) geltenden Eingruppierungsbestimmungen. Möchte der Beschäftigte nicht nur die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung erreichen, sondern auch die Regelungen der Entgeltordnung in Anspruch nehmen, so ist auch dies grundsätzlich möglich.

 

Normenkette

TVöD § 12; TVöD Anl. 1 Vorbem. 2; TVöD Anl. 1 Teil B Abschn. XXIV EG S 13; TVÜ-VKA §§ 17, 29b; ZPO § 308 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29a; BAT/BAT-O § 22; BAT/BAT-O § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 17.04.2018; Aktenzeichen 10 Ca 309/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.2021; Aktenzeichen 4 AZR 666/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.04.2018 - 10 Ca 309/18 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Höhergruppierung hat.

Die Klägerin ist seit 07.09.2009 im Gesundheitsamt als Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 17.07.2009 (Bl. 10 d. A.). Die Parteien trafen hierin u. a. folgende Regelung:

§ 4

Anzuwendender Tarifvertrag/Dienstvereinbarung/Dienstanweisungen des Landratsamtes Mittelsachsen

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA), soweit dieser Tarifvertrag für den Arbeitgeber durch dessen Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zwingend gilt.

Mit Schreiben des Beklagten vom 19.02.2013 (Bl. 12 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Dienstzeit auf den 22.09.2004 festgesetzt wird.

Die Klägerin wurde bis 30.06.2015 nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) vergütet. Seit 01.07.2015 erfolgt die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 b TVöD (VKA).

Die Klägerin verfügt über einen beruflichen Abschluss als staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester. Sie absolvierte außerdem eine Weiterbildung als Betriebsschwester für den Erwachsenenbereich. Schließlich erlangte die Klägerin an der Fachschule für Sozialwesen ... einen Abschluss als staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit.

Auf Antrag des Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 07.01.2000 (Bl. 13 d. A.) die Anerkennung der Klägerin als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst.

Auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung vom 09.03.2017 (Bl. 99 ff. d. A.) erfolgte zum 01.09.2014 die Übertragung der Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst des Landkreises. Unter anderem hat die Klägerin in ihrer Tätigkeit Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung psychisch kranker Menschen zu treffen.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 (Bl. 16 d. A.) machte die Klägerin rückwirkend Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD (VKA) geltend. Mit Schreiben vom 18.08.2017 (Bl. 17 d. A.) sagte der Beklagte zu, die Klägerin ab 01.12.2016 nach der EG S 8 b, Stufe 3 TVöD (VKA) zu vergüten. Einen weitergehenden Anspruch lehnte der Beklagte ab.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2017 (Bl. 18 f. d. A.) machte die Klägerin rückwirkend eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 13 TVöD (VKA) geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass sie in die EG S ...

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