Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsphase der Altersteilzeit. Urlaubsgeld in der Freistellungsphase

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit, der in der Aktivphase ein hälftiges tarifliches Urlaubsgeld erhalten hat und am 01.07.2006 in die Freistellungsphase eingetreten ist, kann für die Folgejahre in der Freistellungsphase kein Urlaubsgeld mehr beanspruchen, wenn der Urlaubsgeldtarifvertrag seit dem 01.11.2006 durch eine andere tarifliche Regelungen ersetzt wurde, die die Zahlung eines Urlaubsgelds nicht mehr vorsieht.

 

Normenkette

AltersteilzeitG 1996; TVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1257/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2010; Aktenzeichen 9 AZR 597/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.08.2008 – 8 Ca 1257/08 –

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Jahre 2007 und 2008 weiterhin ein Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 105,46 EUR brutto zu beanspruchen hat.

Die 1944 geborene Klägerin war ab dem 03.07.1964 als Lehrerin beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern tätig. Am 13.03.2003 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung ab. Nach dem Blockmodell ging die Arbeitsphase vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2006, die Freistellungsphase begann am 01.07.2006 und endete am 30.06.2009. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Außerdem fanden die vom Beklagten abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Mit der Bezügemitteilung für Juli 2006 wurde der Klägerin letztmals ein Urlaubsgeld in Höhe von 105,46 EUR brutto gezahlt. In die Zeit der Freistellungsphase fiel eine 2,9%ige lineare Bezügeerhöhung für Angestellte; diese zahlte der Beklagte an die Klägerin auch aus. Die Vergütungsgruppe der Klägerin änderte sich in der Freistellungsphase gegenüber der Arbeitsphase nicht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2007 und 2008 ergebe sich aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag i. V. m. dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (fortan: TV Urlaubsgeld Ang-O). Hiernach sei das Urlaubsgeld mit den Bezügen für den Monat Juli des jeweiligen Jahres auszuzahlen. Aufgrund der vereinbarten Altersteilzeit sei ihr – insoweit unstreitig – bis 2006 nicht der volle Betrag ausgezahlt worden, sondern nur das hälftige Urlaubsgeld in Höhe von 105,46 EUR brutto.

Zwar sei der Urlaubsgeldtarifvertrag im Zuge der Tarifreform im Bereich der Länder seit dem 01.11.2006 durch andere tarifliche Regelungen des TVöD ersetzt worden. Allerdings habe diese Tarifreform ihren Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für die Jahre 2007 und 2008 nicht beeinträchtigt. Diesen Anspruch habe sie bereits in der aktiven Arbeitsphase des Blockmodells bis zum 30.06.2006 erworben. Im Blockmodell der Altersteilzeit gehe der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen in Vorleistung. Der Arbeitnehmer erarbeite dadurch Vergütungsforderungen, die nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart würden. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie Urlaubsgeld für 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 210,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 105,46 EUR seit dem 01.08.2007 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 105,46 EUR seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für die Jahre 2007 und 2008 ergebe sich nicht aus dem TV Urlaubsgeld Ang-O, da dieser Tarifvertrag unstreitig mit Wirkung vom 01.11.2006 durch den TV-L ersetzt worden sei.

In der Freistellungsphase werde die Vergütung zudem spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt. Hieraus folge jedoch nicht, dass alle Vergütungsbestandteile während der Freistellungsphase fortzuzahlen seien. So seien in der Freistellungsphase unstreitig die Bezüge der Klägerin erhöht worden. Erst zum Ende der Freistellungsphase könne aber abschließend saldiert werden. Erst dann sei klar, welche Vergütungsbestandteile betragsmäßig noch offen seien.

Mit Urteil vom 21.08.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgeg...

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