Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags. Tarifliche Vergütung für die Zuordnung zum Entgeltband 2 nach einer Wartezeit von zwei Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.

2. Die tarifliche Vergütung neu eingestellter Beschäftigter des Entgeltbandes 2 richtet sich für die Dauer von zwei Jahren nach dem Entgeltband 1 aufgrund der tariflichen Regelung, die das Erreichen des Midpoints als zurückzulegende Wartezeit in Rechnung stellt.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 02.08.2018; Aktenzeichen 4 Ca 4115/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.09.2020; Aktenzeichen 5 AZR 168/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 02.08.2018 – 4 Ca 4115/18 – a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem zweiten Rechtszug unverändert und hauptsächlich über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.09.2014 mit Wirkung vom 01.11.2014 als Sachbearbeiterin Kundenbetreuung ("Customer Operations") innerhalb der Abteilung ... der Region ... der Beklagten neu eingestellt. Verabredet wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden sowie eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2016. Mit Vertragsänderung vom 31.10.2016 wurde das Arbeitsverhältnis entfristet, und es wird über den 31.10.2016 hinaus unbefristet fortgeführt.

Die Parteien sind Mitglieder der Tarifvertragsparteien des am 01.09.2016 in Kraft getretenen und räumlich für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rahmentarifvertrages Telekommunikation vom 21.06.2016 (RTV), der ... (durch Bezirksleitung ...) und des Verbandes der ... e. V. (durch ... Fachgruppe Dienstleistungen).

Neben dem RTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert auch der zwischen denselben Parteien bereits unter dem 25.10.2013 geschlossene Ergänzungstarifvertrag (ETV) für den Geschäftsbereich "Customer Operations" der Beklagten Anwendung. In ihm heißt es auszugsweise:

"...

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Customer Operations mit den als Anlage 1 beigefügten Funktionsbereichen, die dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmentarifvertrag Telekommunikation (im Folgenden RTV) unterfallen.

Dieser Tarifvertrag ergänzt für die vorgenannten Beschäftigten den RTV und geht bei gleichen Regelungsgegenständen diesem als speziellere Regelung vor.

...

§ 2

Einführung eines neuen Entgeltsystems im Geschäftsbereich Customer Operations

a) Die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 6 a/b des RTV sowie die Tabelle nach § 1 a dieses ETV werden mit Wirkung ab 01.04.2014 durch folgende Regelungen zu Entgeltbändern abgelöst.

- Die Banduntergrenzen und Bandobergrenzen sowie der Midpoint ergeben sich aus nachstehender Tabelle der Jahreszielentgelte, der die 38,5 Stundenwoche zu Grunde liegt:

Banduntergrenze

Midpoint

Bandobergrenze

Band 1

22.000 €

23.000 €

24.000 €

Band 2

23.100 €

25.410 €

27.720 €

...

- Die vorgenannten Entgeltwerte sind in Anwendung des § 17.2 RTV tarifdynamisch.

- Der Midpoint muss spätestens nach Ablauf von drei Jahren unveränderter Tätigkeit in dem Band erreicht sein, die vorherige Vergütungsregelung gem. § 2 b2) für Beschäftigte im Band 2 bleibt unberührt.

- ...

b) Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 31.01.2014 auf Vorschlag der Betriebsparteien eine verbindliche Zuordnung der Tätigkeiten der Beschäftigten des Bereichs zu den Entgeltbändern vornehmen.

Verbindliche Eckpunkte hierfür sind:

b1) Die vorgesehene Zuordnung der Tätigkeiten/Bestandbeschäftigten zu den Bändern orientiert sich grundsätzlich an der Verteilung der Anlage 2 dieses ETV.

b2) Neueingestellte Beschäftigte des Entgeltbandes 2 können bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Entgeltband 1 vergütet werden.

...

..."

Die Tätigkeit der Klägerin ist dem Entgeltband 2 § 2 a) erster Spiegelstrich ETV zugeordnet.

Als neu eingestellte Beschäftigte jenes Entgeltbandes wurde sie allerdings aufgrund der Regelung in § 2 b) b2) ETV bis 31.10.2016 nach dem Entgeltband 1 vergütet.

Seit 01.11.2016 erfolgte die Vergütung nach der Banduntergrenze des Entgeltbandes 2 des § 2 a) erster Spiegelstrich ETV.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit Ablauf von drei Jahren und mithin seit 01.11.2017 Anspruch auf Vergütung in Höhe des Midpoints aus § 2 a) erster Spiegelstrich ETV zu haben.

Die sich zu ihren Gunsten ...

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