Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliches Arbeitsentgelt. Urlaubsgeld. Anspruch auf Jahressonderzahlung 2006 gem. TV-L/TVÜ-L. Zuwendung gem. ZuwendungsTV bei im Nachwirkungszeitraum begründetem Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet worden, so tritt die normative Wirkung von Tarifregelungen nach § 4 Abs. 5 TVG nicht ein.

2. Auch die Nachwirkung ist eine Form der Geltung im Sinn einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2679/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 10 AZR 1006/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.12.07 – 1 Ca 2679/07 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.916,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.725,16 seit dem 02.12.2005 und aus weiteren EUR 191,74 seit dem 01.08.06 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, für den Beklagten nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Ansprüche der Klägerin auf die Zuwendung für das Jahr 2005, das Urlaubsgeld für das Jahr 2006 sowie die Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.

Die 1973 geborene Klägerin, Mitglied der GEW, ist seit 01.04.2002 aufgrund mehrerer, u. a. auf § 57 b Abs. 1 HRG gestützter, befristeter Arbeitsverträge (Bl. 13 bis 19 d. A.) als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität … tätig. Der Arbeitsvertrag vom 02./10.02.2005 (Bl. 59/60 d. A.) sah in § 1 eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin vor.

Mit Arbeitsvertrag vom 19./22.07.2005 (Bl. 57/58 d. A.) vereinbarten die Parteien eine weitere befristete Tätigkeit der Klägerin für die Zeit vom 01.08.05 bis 31.03.08 mit 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.

§ 3 dieses wie auch des vorangegangenen Arbeitsvertrages lautet:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes indiesem Vertrag vereinbart ist, für die Dauer der Mitgliedschaftdes Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesenergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen inder für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschlusseines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem findendie von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 53 BAT-O.”

Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O, nach Inkrafttreten des TV-L nach Tätigkeitsgruppe 13, Stufe 3. Im September 2005 betrug die Bruttomonatsvergütung der Klägerin EUR 2.300,16. Ab Juli 2006 erhielt die Klägerin eine Vergütung in Höhe von EUR 2.337,66 brutto im Monat.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, welcher auch der Beklagte angehört, hatte den TV Zuwendung Ang-O zum 30.06.2003 und den TV Urlaubsgeld Ang-O zum 31.07.2003 gekündigt.

Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2005 keine tarifliche Zuwendung gezahlt hatte, machte die Klägerin diese mit Schreiben vom 23.02.06 erfolglos geltend.

Der Beklagte zahlte ferner der Klägerin auch kein Urlaubsgeld für das Jahr 2006, worauf diese einen Anspruch hierauf mit Schreiben vom 27.12.06 erfolglos geltend machte.

Schließlich forderte die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.07 auch eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2006, welche der Beklagte ablehnte.

Die genannten Ansprüche hat die Klägerin mit am 03.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift weiterverfolgt.

Sie hat die Ansicht vertreten, sowohl der Zuwendungs TV sowie der Urlaubsgeld TV gälten kraft Nachwirkung weiter und fänden auch auf die Beschäftigungszeit ab 01.08.05 Anwendung. Denn mit Arbeitsvertrag vom 19./22.07.05 sei lediglich der bisherige Vertrag verlängert und kein Neuvertrag abgeschlossen worden. Jedenfalls greife die Inbezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages.

Darüber hinaus bestünde ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2006 aus § 21 Abs. 2 Satz 1 a TVÜ-L i. V. m. dem Sächsischen Sonderzahlungsgesetz, hilfsweise aus § 21 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. § 20 Abs. 2 TV-L.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.041,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.725,12 seit dem 02.12.2005 sowie aus weiteren EUR 191,74 seit dem 01.0...

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