Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht darauf gestützt werden, dass die in einer Abteilung des Betriebes bisher erledigten Arbeiten nach einer Umorganisation des Arbeitsablaufs anderen Arbeitnehmern zugeordnet worden sind, da bei einer derartigen Umgestaltung des Arbeitsablaufs keine Arbeitskapazitäten wegfallen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3, Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 12.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 4024/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen 2 AZR 345/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.02.2014 - 3 Ca 4024/12 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtzug noch über die Rechtswirksamkeit seitens der Beklagten unter dem 27.11.2012 und 26.02.2013 ausgesprochener ordentlicher betriebsbedingter Änderungskündigungen, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Verpflichtung der Beklagten, für eine Beschäftigung des Klägers auf einer unter dem 08.04.2013 seitens des Mutterkonzerns ausgeschriebenen Stelle Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist bedingt die Prozessbeschäftigung des Klägers im Streit.

Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 08.03./04.04.2012 seit 01.04.2012 als "Sales Director, Senior" zur Betreuung von ... zu einem Jahresgrundgehalt von 207.456,00 € brutto beschäftigt. Nach Ziffer 18 Arbeitsvertrag wird der Eintrittstermin vom 16.09.1991 bei der ... hinsichtlich des Kündigungsschutzes und für bestimmte Programme, die in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit berechnet werden, anerkannt.

Die Beklagte gehört zum US-amerikanischen ... Konzern. Sie ist ein Unternehmen der Halbleiterindustrie und beschäftigte im Betrieb in ... bei Ausspruch der Kündigung ca. 255 Arbeitnehmer. Die Konzernmuttergesellschaft ist die ...

Das Fiskaljahr beginnt bei der Beklagten am 01. November.

Am 19.06.2012 wurde ... neuer Präsident der ... Die Muttergesellschaft verlangte, dass der Kläger mit Herrn ... ausgetauscht werden muss.

Der Geschäftsführer der Beklagten ... unterzeichnete am 21.11.2012 folgendes Papier mit der Überschrift "Unternehmerische Entscheidung":

"1. Die Geschäftsführung der ... GmbH ist darüber informiert worden, dass die Verantwortung für den globalen ... mit Wirkung Beginn des Fiskaljahres 2013 zur ... in die ... transferiert werden soll.

2. Das Management der ... GmbH beschließt hiermit, die Aufgaben für die Betreuung des globalen Accounts für den Kunden ... auf die ... zu übertragen.

In dessen Folge entfällt die Position von Herrn ... als Senior Sales Director für den globalen Account für den Kunden ...."

Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.11.2012 zur beabsichtigten Änderungskündigung zum 30.06.2013 an. Dieser legte mit Schreiben vom 26.11.2012 gegen die beabsichtigte Änderungskündigung Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 27.11.2012 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 30.06.2013 mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01.07.2013 als Yield Practice Project Manager Grade 39. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 06.12.2012 Klage.

Die Beklagte hörte den Betriebsrat für eine weitere Änderungskündigung mit Schreiben vom 18.02.2013 an. Dieser legte mit Schreiben vom 22.02.2013 Widerspruch ein.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom 26.02.2013 - den Klägervertretern am gleichen Tag und dem Kläger frühestens am 01.03.2013 zugegangen - zum 30.09.2013 und bot dem Kläger erneut an, das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2013 als Yield Practice Project Manager Grade 39 fortzusetzen.

Dieses Änderungsangebot nahm der Kläger unter Vorbehalt an und erhob am 08.03.2013 Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat die soziale Rechtfertigung der Kündigungen bestritten. Sie seien willkürlich, unsachlich und unvernünftig. Die Sozialauswahl sei falsch, da er sowohl mit ..., ... und ... vergleichbar sei, aber auch mit Arbeitnehmern aus den Standorten ... Die Beklagte habe bei der Sozialauswahl auch nicht berücksichtigt, dass seine Frau schwanger sei und im März 2013 ein Kind erwarte.

Das Änderungsangebot sei wegen fehlerhafter Vertragssprache unbestimmt. Es gebe Widersprüchlichkeiten zwischen der Managemententscheidung, der Betriebsratsanhörung und der unternehmerischen Entscheidung und der tatsächlichen Abläufe gegenüber dem Kunden ...

Außerdem hat er die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Abrede gestellt.

Im Übrigen habe er einen Beschäftigungsanspruch auf der Position gemäß der Stellenausschreibung vom 08.04.2013 als "Regional PGB Business Development, Grade X50" statt auf der "schlechteren" Position "Yield Practice Project Manager Grade 39".

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 27.11.2012 be...

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