Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 02.07.1996; Aktenzeichen 7 Ca 9122/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 7 AZR 263/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 02.07.1996 – 7 Ca 9122/95 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.07.1996 hinaus fortbesteht.

Die am 25.06.1956 geborene Klägerin ist Musikerin mit dem Spezialgebiet Viola.

Sie trat zum 01.08.1994 gemäß einem bis 31.07.1995 befristeten Dienstvertrag (Bl. 195 bis 197 d.A.) als Schauspielmusikerin in die Dienste des Staatsschauspiels D.. Mit Änderungsvertrag vom 16.03.1995 (Bl. 3/4 d.A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Spielzeit 1995/96 bis 31.07.1996.

Gem. § 6 des Dienstvertrages vom 26.10.1993 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Normalvertrag-Solo”. Die Klägerin ist im übrigen Mitglied der IG Medien, der Beklagte ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein. Das Monatsgehalt der Klägerin betrugt zuletzt DM 3.995,00 brutto.

Auf Einladung mit Schreiben vom 08.06.1996 (Bl. 20 d.A.) hörte der Intendant des Staatsschauspiels D. die Klägerin am 16.06.1995 zu seiner Absicht an, das Ensemble der Schauspielmusiker vor dem Hintergrund der sich finanziell verengenden Haushaltssituation zu reduzieren (Aktenvermerk Bl. 21 d.A.). Am Ende dieses Gesprächs händigte der Intendant der Klägerin das Schreiben vom 16.06.1995 (Bl. 5 d.A.) aus, mit welcher der Klägerin mitgeteilt wurde, der Vertrag werde nicht verlängert.

Insgesamt wurde die Bühnenmusik beim Staatsschauspiel D. – von bisher 9 Musikern auf 3, nämlich den Leiter sowie die beiden Pianisten, die auch die Aufgabe der Repetitoren erfüllen, reduziert.

Mit am 27.11.1995 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nichtverlängerung. Sie hat vorgetragen, die Befristung sei sachlich nicht begründet. In § 1 des Normalvertrags-Solo seien Schauspielmusiker nicht genannt; typischerweise würden mit ihnen unbefristete Verträge geschlossen, die sich nach dem Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern richteten. Im übrigen fehle in den neuen Bundesländern auch eine langjährige Bühnenpraxis der Befristung von derartigen Arbeitsverträgen.

Die Klägerin sei zu einem unrichtigen Nichtverlängerungsgrund gehört worden. Der Intendant habe bei der Anhörung gesagt, die finanziellen Mittel fehlten, im Haushaltsplan gäbe es keine Stellen für Schauspielmusiker mehr. Er habe im übrigen betriebliche Gründe nur schlagwortartig mitgeteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 16.06.1995 nicht aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.07.1996 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, der Intendant habe bei der Anhörung am 16.06.1995 auf die finanziell sich verengende Haushaltssituation hingewiesen und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, freie Musiker auf Honorarbasis zu beschäftigen, nicht aber eine bestimmte Anzahl von Musikern vorzuhalten. Statt über die B-Stellen im Haushaltsplan sei über eine Kostenreduzierung gesprochen worden. Die Klägerin sei Bühnenmitglied im Sinne des § 1 Normalvertrag-Solo.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Intendanten des Staatsschauspiels D., Prof. G. und des Schauspielers K. (siehe Vernehmungsprotokoll Bl. 55 bis 59 d.A.) mit Urteil vom 02.07.1996 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 11.985,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 90 bis 102 d.A.), u. a. ausgeführt, die Klage sei mit dem Antrag Ziff. 1 unzulässig und mit dem Antrag Ziff. 2 unbegründet. Die Klägerin sei Bühnenmitglied im Sinne des § 1 Abs. 2 Normalvertrag-Solo; denn sie habe als Schauspielmusikerin, die in Kostüm/Maske auf der Bühne auftrete, eine „ähnliche Stellung” inne. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit Bühnenmitgliedern sei grundsätzlich zulässig. Die Tarifvertragsparteien, die den Normalvertrag-Solo und den Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVM) in den neuen Bundesländern übernommen hätten, gingen von dem befristeten Arbeitsvertrag als tariflichem Regelfall im gesamten Bundesgebiet aus.

§ 2 Abs. 5 TVM stünde der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß angehört worden. Der Intendant habe der Klägerin die aus seiner Sicht tragenden Gründe für die Nichtverlängerung in der Substanz mitgeteilt. Zum Haushalt hätte er damals gar keine Aussagen machen können.

Gegen dieses ihr am 09.07.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.08.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 07.10.1996, am 02.10.1996 ausgeführte Beru...

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