Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. Zuwendung. Nachwirkung. Befristung. Hochschulrahmengesetzt

 

Leitsatz (amtlich)

Wiederholte, jeweils auf § 57 b Abs. 1 S. 2 HRG gestützte, Befristungen innerhalb der zulässigen Befristungsdauer des § 57 b Abs. 1 S. 4 HRG stellen lediglich jeweils eine Vertragsverlängerung, nicht aber einen Neuabschluss eines Arbeitsvertrages dar (im Anschluss an BAG, Urt. v. 25.10.00 – 7 AZR 483/99 – zu § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG).

 

Orientierungssatz

Tarifliche Zuwendung im öffentlichen Dienst, Nachwirkung des Zuw.TV, erneute Befristung gem. § 57 b Abs. 1 Nr. 2 HRG

 

Normenkette

HRG § 57b Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 3 Ca 3432/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen 10 AZR 496/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.10.2004 – 3 Ca 3432/04 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf die tarifliche Zuwendung für das Jahr 2003.

Der am …1974 geborene Kläger war seit 01.01.2003 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität … tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der „Dienstvertrag” vom 30.07./06.08.2002 (Bl. 11/12 d. A.), abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, zugrunde.

Am 09.08.2002 unterzeichneten die Parteien einen weiteren „Dienstvertrag” (Bl. 13/14 d. A.), welcher an die Stelle des ersten Vertrages treten sollte und eine Befristung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 vorsah.

In der „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz (Bl. 17 d. A.) vom 20.06.2003, unterschrieben vom Personaldezernenten der Universität …, heißt es u.a.: „… wird neben dem mit Herrn Dr. … … geschlossenen Dienstvertrag vom 20.06.2003 Folgendes niedergelegt …”.

Der Rektor der Universität … unterzeichnete am 20.06.2003 einen weiteren „Dienstvertrag”, beinhaltend ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.07. bis 31.12.2003. Diesen Vertrag unterzeichnete der Kläger am 10.07.2003 (Bl. 15/16 d. A.).

Die Befristungsabreden in § 1 sämtlicher Verträge enthalten jeweils den Zusatz:

„als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach abgeschlossener Promotion gemäß § 57 b Abs. 1 S. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) …”.

Sämtliche dieser Verträge enthalten einen gleichlautenden § 6 wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.”

Am 07.10.2003 schlossen die Parteien einen weiteren für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag mit einer in § 3 geänderten Bezugnahme auf Verträge und einem Ausschluss der Anwendbarkeit des Zuwendungstarifvertrages (Bl. 18/19 d. A.). § 3 dieses Vertrages wurde sodann mit Änderungsvertrag vom 13.01.2004 (Bl. 20 d. A.) in geänderter, den Bezug auf den Zuwendungstarifvertrag nicht mehr enthaltender Fassung abgeschlossen.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, deren Mitglied auch der Beklagte ist, hat die Zuwendungstarifverträge zum 30.06.2003 gekündigt.

Der Kläger hat für das Jahr 2003 keine Zuwendung erhalten. Er hat einen derartigen Anspruch mit Schreiben vom 17.02.2004 (Bl. 21 d. A.) vergeblich geltend gemacht.

Mit am 25.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Er hat die Ansicht vertreten, die Zuwendung stünde ihm gemäß § 6 des bis zum 31.12.2003 laufenden Arbeitsvertrages zu. Dieser Arbeitsvertrag sei lediglich eine Verlängerung des vorher abgeschlossenen Vertrages. Über diesen Vertrag hätte auch bereits am 20.06.2003 Einigkeit bestanden. Es habe keine zeitliche Unterbrechung gegeben; der Kläger habe nahtlos weitergearbeitet. So sei auch bereits mit Vertrag vom 30.07.2002 die Arbeit des Klägers für das gesamte Jahr 2003 vorgesehen gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.764,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, der Vertrag vom 20.06./10.07.2003 hätte keine Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern einen Neuabschluss bewirkt. Der Vertragsschluss sei auch erst am 10.07.2003 geschehen. Eine Nachwirkung des Zuwendungstarifvertrags könne deshalb nicht angenommen werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.10.2004 dem Klageantrag...

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