Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 13.05.1993; Aktenzeichen 5 Ca 3332/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 4 AZR 961/94)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.05.1993 – 5 Ca 3332/92 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1991 bis 31.12.1992 Gehaltsansprüche nach der Tarifgruppe M 4 des Tarifvertrags über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der neuen Bundesländer vom 12.04.1991 zustehen.

Der am 13.08.1952 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.05.1981 (Bl. 12 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem VEB Vereinigte Zellstoffwerke P., als Schlossermeister beschäftigt.

Im Zuge einer Umstrukturierung und Rationalisierung mit einem Personalabbau von 836 auf 450 Beschäftigte wurde auch der mechanische Bereich ab 01.02.1991 um 32 Arbeitnehmer reduziert und dem bisherigen Meisterbereich des Klägers die Rohrleger, Plastbearbeiter und Heizungsbauer zugeordnet. Die Position des Klägers nannte sich jetzt „Leiter mechanische Werkstätten” (Profil siehe Blatt 18 d.A.). Ihm unterstellt waren die

  • „Vorarbeiter Anlagentechnik”,
  • „Vorarbeiter Fertigung/Vorfertigung”,
  • „Vorarbeiter Rohrleger/Plaste” (s. Leitungsstruktur Bl. 23 d.A.).

Die mechanische Werkstatt bestand aus 43 Arbeitnehmern, nämlich Schlossern, Hebezeugwärtern, Sattlern, Bauschlossern, Dreher, Schweißer. Rohrleger, Heizungsinstallateure, Sanitärinstallateure und Plastfacharbeiter.

Der Kläger ist Mitglied der IG Chemie-Papier-Keramik, die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Papierindustrie S./T..

Am 01.04.1991 trat der Tarifvertrag über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Papierindustrie in den neuen Bundesländern in Kraft. Hierauf vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat der Beklagten am 26.04.1991 eine vorläufige Eingruppierung sowie am 18.10.1991 eine „verbindliche Eingruppierung aller Strukturstellen”. Danach wurde die Stelle des Klägers in die Tarifgruppe K/T 4 eingruppiert. Das Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe lautet:

„Tätigkeiten, die über die Anforderungen von K/T 3 hinaus vielseitige Fachkenntnisse oder diesen gleichzusetzende Spezialkenntnisse erfordern, mit erhöhter Verantwortung verbunden sind und selbständig durchgeführt werden. Damit kann die Beaufsichtigung von Mitarbeitern verbunden sein.”

In den Beispielen zu dieser Tarifgruppe heißt es u. a.:

„Arbeitsvorbereitung und Organisieren der Instandhaltung”.

Mit Schreiben vom 13.09.1991 (Bl. 3 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Geschäftsleitung geltend, er sei in die Tarifgruppe M 4 einzugruppieren. Das Tätigkeitsmerkmal lautet hier:

„Meister, die aufgrund einer abgeschlossenen Meisterqualifikation und in langjähriger Meistertätigkeit erworbener Erfahrungen größere Abteilungen mit umfangreichen Aufgaben selbständig und verantwortlich leiten oder denen Meister der Gruppen M 1 bis M 3 unterstellt sind. Richtbeispiele: Obermeister, Oberwerkführer, Obermeister-Ausrüstung, -Instandhaltung”.

Nachdem seinem Antrag nicht entsprochen worden war, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 09.01.1992 an die Schiedsstelle bei der Beklagten. Er machte dort (siehe seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 25.03.1992 an die Schiedsstelle, Bl. 6 d.A.) Ansprüche auf Eingruppierung in die Tarifgruppe M 4/2 sowie die Nachzahlung der Differenzbeträge ab 01.04.1991 geltend.

Die Schiedsstelle wies am 02.04.1992 den Antrag des Klägers ab (Bl. 8 d.A.), da der Kläger nicht eindeutig hätte nachweisen können, daß „sein Arbeitsgebiet entscheidend von den eingestuften Merkmalen der KT 4” abweiche.

Mit am 15.04.1992 beim Kreisgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und sich gegen den Beschluß der Schiedsstelle vom 02.04.1992 gewandt. Er hat weiterhin geltend gemacht, ihm stünde Vergütung nach Tarifgruppe M 4 zu, da ihm auch Meister der Gruppen M 2 und M 3 unterstellt seien und seine Tätigkeit in der Organisation der vorbeugenden Instandhaltung an sämtlichen Anlagen bestehe. Er sei für die Organisation, Koordinierung, Anleitung, Durchführung und Kontrolle des gesamten Instandhaltungsprozesses verantwortlich. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor, weil der Leiter Holzplatz, welchem ähnlich viele Arbeitnehmer unterstellt seien, gemäß Gruppe M 4 entlohnt werde.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 02.04.1992 die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger für den Zeitraum vom 01.04.1991 bis 31.12.1991 Gehalt in Höhe von DM 2.700,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag aus je DM 300,00 seit 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1991 und 01.01.1992 zu zahlen,
  2. Gehalt für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.05.1992 in Höhe von DM 1.770,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag aus je DM 354,00 seit 01.02., 01.0...

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