Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
Legt eine Partei ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung Beschwerde ein, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsschutzversicherung ist nicht beschwerdeberechtigt, weil sie vom Verfahrensgegenstand (Gegenstandswertfestsetzung) nicht unmittelbar betroffen ist.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 22.10.2019; Aktenzeichen 13 Ca 1145/19) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 02.11.2020; Aktenzeichen 1 BvR 533/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.10.2019 - 13 Ca 1145/19 - wird als unzulässig
v e r w o r f e n .
Gründe
1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Es kommt nicht darauf an, ob - wie vorliegend mit Schriftsatz vom 28.10.2019 geschehen - die Beschwerde "verfahrensrechtlich" namens und im Auftrag der Beklagten eingelegt wurde. Entscheidend ist, dass die Rechtsschutzversicherung der Beklagten diese bzw. ihren Prozessbevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde veranlasst hat. Der Umstand, dass die Beklagte die Beschwerde dann im eigenen Namen eingelegt hat, ändert deshalb nichts an der offensichtlichen Tatsache, dass die Beschwerde ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung der Beklagten eingelegt wurde. Diese ist indes nicht beschwerdeberechtigt, weil sie von der Wertfestsetzung nicht unmittelbar betroffen ist (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des Sächs. Landesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 28.10.2019 - 9 Ta 171/19 - m. w. N.).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst; gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 14901101 |
AGS 2020, 184 |
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