rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Termins- oder Erledigungsgebühr bei Anerkennung des streitigen Kindergeldanspruchs in mehreren Teilschritten nach Klageerhebung und einvernehmlicher Erklärung der Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Familienkasse nach der Klageerhebung in mehreren Teilschritten letztendlich den Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum in vollem Umfang anerkannt und musste der Berichterstatter des Finanzgerichts nach einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden, so steht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zu, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und u.a. die für die Teilabhilfen maßgeblichen Unterlagen nicht vom Anwalt, sondern von der Familienkasse durch Auskunftsersuchen beschafft worden sind und der Rechtsanwalt keine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts abzielende Tätigkeit entfaltet hat. Eine besondere Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht bereits deswegen vor, weil der Anwalt seine Klageschrift überzeugend begründet sowie Hinweise auf in der Behördenakte befindlichen Unterlagen gegeben bzw. Unterlagen nachgereicht hat.

2. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gilt nur für das sozialgerichtliche Verfahren und ist im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht analog anwendbar.

 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 138 Abs. 2; VV-RVG Nrn. 1002, 3202 Abs. 1-2, Nr. 3104 Abs. 1 Nrn. 1-3; RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1 Nr. 1002; RVG Nr. 3202 Abs. 1-2, Nr. 3104 Abs. 1 Nrn. 1-3

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

3. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführerin führte unter dem Aktenzeichen 1 K 1454/08 (Kg) vor dem Sächsischen Finanzgericht ein Verfahren gegen die Erinnerungsgegnerin wegen Aufhebung der Rückforderung von Kindergeld für ihren Sohn für die Monate Januar 2007 bis April 2008 (jeweils einschließlich).

Auf Grund von Unterlagen über erfolglose Bewerbungen des Sohnes der Erinnerungsführerin um eine Lehrstelle, welche mit der Klageschrift vorgelegt worden waren, erkannte die Erinnerungsgegnerin in ihrer Klageerwiderung vom 24.09.2008 den Klageanspruch für die Monate Januar bis April 2007 (einschließlich) an. Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin verwiesen im Schriftsatz vom 20.10.2008 darauf, dass die selbe Sachlage auch für die Folgemonate gegeben sei und bezogen sich auf Unterlagen in den Verwaltungsakten der Erinnerungsführerin sowie auf Anlagen zu ihrer Klageschrift. Weitere diesbezügliche Unterlagen fügten sie ihrem Schriftsatz vom 25.11.2008 bei und vertieften ihre Ausführungen mit Schriftsatz vom 28.11.2008.

Die Erinnerungsgegnerin holte daraufhin Auskünfte gemäß § 93 AO zu den von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Absagen hinsichtlich einer Lehrstelle für ihren Sohn ein. Nach Vorlage der entsprechenden Antworten anerkannte die Erinnerungsgegnerin durch Schriftsatz vom 23.12.2008 den Klageanspruch auch für die Monate Juli 2007 bis Februar 2008 (einschließlich).

Mit ihrem Schriftsatz vom 07.01.2009 wiesen die Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass auch für die nunmehr noch offenen Monate Mai und Juni 2007 sowie März und April 2008 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorgelegen hätten und führten dies des Näheren aus.

In ihrem Schriftsatz vom 03.02.2009 schloss sich die Erinnerungsgegnerin sodann dieser Rechtsansicht an, gab dem Klagebegehren in vollem Unfang statt und erklärte – wie schon zuvor hinsichtlich der übrigen Teile – den Rechtsstreit auch in seinem Restbestand in der Hauptsache für erledigt.

Die Erinnerungsführerin, deren Prozessbevollmächtigte jeweils die Annahme der Anerkenntnisse der Erinnerungsgegnerin erklärt hatten, schloss sich dieser Erklärung an.

Daraufhin erlegte der Berichterstatter des 1. Senats des Sächsischen Finanzgerichts durch Beschluss vom 11.02.2009 die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin und der Erinnerungsgegnerin jeweils zur Hälfte auf. Auf die Begründung dieses Beschlusses (Bl. 77 f. der Gerichtsakte 1 K 1454/08 (Kg)) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 16.02.2009 beantragte die Erinnerungsführerin, für das Verfahren vor dem Finanzgericht eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Umsatzsteuer aus alledem festzusetzen. Die Erinnerungsgegnerin trat dem Begehren auf Festsetzung einer Erledigungs- und einer Terminsgebühr entgegen.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.03.2009 legte die Kostenbeamtin des Sächsischen Finanzgerichts eine 1,6-Verfahrensgebühr sowie die Auslagenpauschale und aus alledem die Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 330,34 EUR fest und erklärte hiervon 50 v.H. als für die Erinnerungsführeri...

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