(1) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte als Bewerber enthalten, wie

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind.

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.

 

(3) 1Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welcher Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

 

(4) Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.

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