Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.09.1993; Aktenzeichen 7 O 160/92 I)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.9.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken 7 O 160/92 I – wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 1992 mit der Lieferung und Montage eines vorgefertigten Ladekranes auf eine von der Klägerin neu angeschaffte LKW-Zugmaschine. Die Auftragserteilung erfolgte zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, in denen es unter Nr. 9 – soweit hier von Bedeutung – unter anderem heißt:

Abs. 1

Für Mängel der Lieferung von werksneuen Kipper, Aufbauten usw. leisten wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt Gewähr:

Abs. 4

Der Besteller muß den Liefergegenstand unverzüglich nach Auslieferung auf Mängel untersuchen und auftretende Mängel sofort dem Lieferer melden; andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

Abs. 6

Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so hat der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Abs. 7

Schadensersatz kann er auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder positiver Forderungsverletzung nicht verlangen.

Gleichzeitig bestellte die Klägerin bei einem dritten Unternehmer einen Sattelauflieger, der mit der von der Beklagten auszurüstenden Zugmaschine verbunden werden sollte. Aus diesem Grund wurde bei der Auftragsvergabe an die Beklagte genau vorgeschrieben, an welcher Stelle der Zugmaschine der Aufbau des Ladekranes erfolgen sollte. Infolge von der Beklagten verursachter Montagefehler mißlang die Verbindung von Zugmaschine und Sattelauflieger. Während der Zeit der Mängelbeseitigung durch die Beklagte vom 2.10. bis 9.10.1992 konnte die Klägerin den LKW nicht nutzen. Mit der Klage hat sie von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8.308 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung verlangt mit der Begründung, sie habe in diesem Umfang Fremdfirmen mit Transporten beauftragen müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe des Urteilstenors begründet. Das nach Grund und Höhe streitige Klagebegehren ist dem Grunde nach gerechtfertigt, weshalb gemäß § 304 ZPO durch Grundurteil zu entscheiden war. Zur Höhe ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, was insoweit zur Zurückverweisung an das Landgericht gemäß §§ 538 I Ziff. 3, 540 ZPO führt.

A.

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach zu.

1.

Die vertraglichen Beziehungen der Parteien bestimmen sich nach Werkvertragsrecht (§ 631 ff BGB). Der zwischen ihnen geschlossene Vertrag enthält kauf- und werkvertragliche Elemente, nämlich einerseits die Lieferung, zum anderen die Montage des Ladekranes. Ein solcher gemischter Vertrag ist grundsätzlich einheitlich zu beurteilen, nämlich entweder als Kauf- oder als Werkvertrag (vgl. Senatsurteil vom 15.7.1994 – 4 U 979/93–177). Entscheidend hierfür ist, ob die kaufvertragliche oder die werkvertragliche Leistung überwiegt (Senatsurteil a.a.O.). Nach Ansicht des Senats überwiegt vorliegend die von der Beklagten geschuldete werkvertragliche Leistung, nämlich die paßgenaue Montage des Kranes auf dem Fahrzeug der Klägerin (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 92, 1014 für den vergleichbaren Fall der Lieferung und des Einbaus eines Austauschmotors).

Das Landgericht hat daher zu Recht Werkvertragsrecht angewendet und ist im Hinblick auf die Art des geltend gemachten Schadens (unmittelbarer Mangelfolgeschaden) mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 543 I ZPO verwiesen wird, von der Vorschrift des § 635 BGB als Anspruchsgrundlage ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 46, 238 ff; BGH NJW 83, 2440 ff) und der in der Literatur vertretenen Auffassung (Palandt-Thomas 53. Aufl. Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23, 24; MüKo-Soergel 2. Aufl. § 635 BGB Rdn. 40, 41), der sich der Senat anschließt.

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 635 BGB liegen vor.

a)

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte die fehlerhafte Montage des Ladekranes zu vertreten.

b)

Mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 543 I ZPO verwiesen wird, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 90, 786; BB 91, 375) hat das Landgericht die Notwendigkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 I BGB als Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB verneint. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente rechtfertigen nicht eine Abweichung von der angeführten, von ihr angegriffenen Rechtsprechung. Entscheidend für die Entbehr...

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