Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in § 1 Abs. 3 BUZ, wonach der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt, der Versicherte stirbt oder die Versicherung abläuft, hält einer Inhaltskontrolle stand.

2. Eine hiervon abweichende Leistungsdauer nach Eintritt des Versicherungsfalles setzt eine besondere vertragliche Vereinbarung voraus (hier verneint).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 52/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.1.2018 - Az: 14 O 52/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.101,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Sie beantragte diese am 9.4.1990 auf einem Formular der Beklagten mit der Überschrift "Antrag auf Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung", auf dem der Beginn der Versicherung mit 1.5.1990, das technische Eintrittsalter der Klägerin mit 29 Jahren, eine monatliche Rente in Höhe von 500 DM und eine Todesfallleistung in Höhe von 25.000 DM eingetragen wurde. Unter dem Eintrag "Haupttarif BUS, Tarifbeschreibung siehe Rückseite" war im Feld "Ablaufalter" nichts eingetragen und im Feld daneben "Dauer (in Jahren) die Zahl 20 (Blatt 149 der Akten)". Auf der Rückseite erfolgte nach der Schlusserklärung des Antragstellers eine Erläuterung der Tarifbezeichnung BUS. Diese lautete: "Wird die versicherte Person während der Vertragsdauer zu mindestens 50% berufsunfähig, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es erfolgt für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zur Beendigung der Versicherung (Tod, Ablauf), Rentenzahlung in der vereinbarten Höhe." Unmittelbar danach waren weitere Erklärungen unter der Überschrift "Merkblatt" enthalten, die mit dem Satz beginnen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen bis zum Ende der Versicherungsdauer vorsieht. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bei Frauen höchstens bis zum Alter von 60 Jahren gewährt werden können und durch die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben wird, diese vielmehr auf andere Weise abgesichert werden muss (Blatt 150 der Akten).

Die Beklagte erstellte einen Versicherungsschein Nr. XXXXXXXX, auf dem als technischer Beginn 1.5.1990 und Ablauf der Versicherung 1.5.2010 vermerkt ist (Blatt 7 der Akten). Einbezogen waren in die Versicherung die aufsichtsrechtlich genehmigten "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ)" (Blatt 14 der Akten). In diesen Bedingungen heißt es in § 1 Nr. 3: "Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft."

Die Klägerin ist seit Januar 2002 berufsunfähig erkrankt. Sie bezog seit diesem Zeitpunkt eine monatliche Rente in Höhe von 500,82 EUR. Die Beklagte stellte die Leistungen im Mai 2010 ein.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Zahlung in Höhe von 41.067,24 EUR (Renten von Mai 2010 bis Februar 2017) sowie Weiterzahlung der monatlichen Rente in Höhe von 500,82 EUR ab März 2017 bis zum 30.4.2022 und Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt.

Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 30.1.2018 - Az: 14 O 52/17 - abgewiesen, weil nach Ablauf der Versicherungsdauer keine Ansprüche mehr beständen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.067,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, ab dem 28.2.2017 bis längstens zum 30.4.2022 monatlich im Voraus 500,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. des Folgemonats und weitere 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

(1.) Nach dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag zwischen den Parteien hat d...

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