Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung als gesonderte Angelegenheiten

 

Normenkette

RVG § 15

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.11.2009; Aktenzeichen 9 O 20/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2009 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 9 O 20/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Rückforderung gezahlten Anwaltshonorars.

Der Beklagte - Rechtsanwalt - wurde von der Klägerin u.a. Ende 2002 zur Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt sowie Mitte 2003 zwecks Durchführung ihrer Ehescheidung mandatiert. Das Scheidungsverfahren der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes wurde vor dem AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 41 F 446/03 - durchgeführt. Nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung wurden unter Mitwirkung der beiderseitigen Bevollmächtigten außergerichtlich - der Zugewinnausgleich und die Übertragung des Miteigentumsanteils an der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Wohnimmobilie in einer notariellen Urkunde - geregelt.

Der Beklagte stellte der Klägerin unter dem 11.7.2003 für das Scheidungsverfahren ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 16.500 EUR Gebühren i.H.v. 2.132,08 EUR als Vorschuss in Rechnung, die von der Klägerin beglichen wurden. Durch Urteil des Familiengerichts vom 18.3.2004 wurde - nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - die Ehe geschieden. Der Gebührenstreitwert wurde vom Familiengericht auf 12.110,84 EUR festgesetzt. Eine Korrektur der Vorschussrechnung des Beklagten erfolgte nicht. Ausgehend von dem zuletzt festgesetzten Wert wurden der Klägerin - worüber kein Streit besteht - 278,40 EUR zu viel berechnet, die mit der Klage geltend gemacht werden.

Mit Kostenrechnung vom 4.3.2005 stellte der Beklagte der Klägerin für seine außergerichtliche Tätigkeit betreffend den Zugewinnausgleich, die Übertragung des Hausanwesens und den nachehelichen Unterhalt insgesamt 12.635,59 EUR in Rechnung, die von der Klägerin im März (2.000 EUR Abschlag) bzw. per 28.4.2005 (Rest) ebenfalls bezahlt wurden. Hiervon begehrt die Klägerin mit der Klage Rückzahlung der Gebühren in Position 2 (Übertragung Hausanwesen) der Kostenrechnung vom 4.3.2005, nämlich (4.220 EUR + 16 % MwSt. =) 4.895,20 EUR.

Mit ihrer am 29.1.2009 eingegangenen, nach Einzahlung des mit Kostenrechnung vom 25.2.2009 angeforderten Vorschusses am 18.3.2009 dem Beklagten am 26.3.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten ursprünglich auf Auskunft darüber, wie er den Geschäftswert für Zugewinn und das Gesamtvermögen mit 231.940 EUR in seiner Kostennote vom 4.3.2005 ermittelt hat, Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu ermittelnden Betrages sowie Zahlung von (4.895,20 EUR + 278,40 EUR =) 5.173,60 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, dass der Beklagte für seine außergerichtliche Tätigkeit von einer Angelegenheit hätte ausgehen und die Gebühren aus den zusammengerechneten Streitwerten berechnen müssen. Wegen des inneren Zusammenhangs mit dem Zugewinn sei die Berechnung einer Gebühr für die Übertragung des Hausanwesens fehlerhaft. Der Beklagte sei von unzutreffenden Streitwerten ausgegangen. Kenntnis von der Überzahlung habe sie erst 2008 erlangt. Wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von 20.8. bis 1.12.2008 sei die Verjährung jedenfalls unterbrochen gewesen. Die Klägerin hat den Auskunftsantrag nachfolgend für erledigt erklärt, den unbezifferten Zahlungsantrag nicht weiter verfolgt und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 5.173,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich der Teilerledigung widersprochen und auf Klageabweisung angetragen. Er hat - u.a. - die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.366,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen - auch soweit über die Teilerledigung zu befinden war - hat es die Klage abgewiesen.

Durch Beschluss des LG vom 9.3.2010 - 9 O 20/09 - wurde der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils vom 14.12.2009 zurückgewiesen.

Gegen die Teilabweisung ihrer Zahlungsklage richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, über den zugunsten der Klägerin zuerkannten Betrag von 2.366,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2008 weitere 2.967,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt a...

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