Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt. Zur Befristung eines Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 5 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1573 Abs. 1 BGB kann auch einem Ehegatten, der die allgemeine Hochschulreife erworben hat, je nach Lage des konkreten Einzelfalls die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit angesonnen werden.

2. Einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB steht eine lange Ehedauer (im Fall: 20 Jahre) nicht grundsätzlich entgegen. Der Unterhaltsanspruch ist insb. dann zu befristen, wenn aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind und die zum Zeitpunkt der Scheidung noch relativ junge Unterhaltsberechtigte nicht geltend machen kann, aufgrund der ehelichen Situation an einer Verbesserung ihres Qualifikationsniveaus gehindert gewesen zu sein.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 5, § 1575

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 16 F 177/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - in St. Wendel vom 24.11.2006 - 16 F 177/05 S - in Ziff. III. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin ab 1.5.2007 bis einschließlich Februar 2017 nachehelichen Unterhalt von 410 EUR monatlich zu zahlen

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die am. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung spätestens im März 2005 auf den der Antragsgegnerin am 27.5.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers seit 1.3.2007 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die Parteien waren hälftige Miteigentümer des vormals ehelichen Hausanwesens, das sie nach ihrer Trennung zunächst gemeinsam weiterbewohnt haben.

Mit notariellem Vertrag vom 2.4.2007 - Notar P., S., Urkundenrollennummer: .../2007 - hat u.a. die Antragsgegnerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil am vorgenannten Hausanwesen auf den Antragsteller übertragen. Sie verpflichtete sich weiterhin, die Wohnung bis zum 30.4.2007 zu räumen. Dafür stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin von den auf dem Hausanwesen lastenden Verbindlichkeiten frei. Weiterhin verpflichtete er sich an die Antragsgegnerin einen Übernahmepreis von 30.000 EUR zu zahlen, wobei ein Teilbetrag von 5.000 EUR bis 5.4.2007 fällig war. Der Restbetrag ist in monatlichen Raten von 500 EUR, beginnend mit dem auf die Räumung folgenden Monat, zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Ratenzahlungsverpflichtung für den Zeitraum einer Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ggü. der Antragsgegnerin ruht.

Die am. Januar 1961 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine Berufsausbildung. Sie hat im Mai 1981 das Abitur abgelegt. Während des Zusammenlebens der Parteien hat sie den gemeinsamen Haushalt geführt. Daneben war sie von 1985 bis 1999 als Aushilfskraft (z.B.: Zusammenstellung der Waren zur Auslieferung, Putzarbeiten) in der Konditorei und Bäckerei S. in S. im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses tätig. Nachdem der Antragsteller den Betrieb seines Vaters im Jahr 1999 übernommen hatte, arbeitete sie dort im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit bis zur Trennung der Parteien. Seit Sommer 2005 ist die Antragsgegnerin im Rahmen einer Teilzeittätigkeit mit wechselnder Stundenzahl in dem Geschäft "N. u. G." in S. beschäftigt, eine Ausweitung auf eine vollschichtige Tätigkeit war nach einem Schreiben ihres Arbeitgebers jedenfalls im Juni 2006 nicht möglich.

Eine Aufnahmeprüfung an einer privaten Schule zu einer von ihr angestrebten, dreijährigen Ausbildung als Physiotherapeutin hat sie im März 2005 ebenso wenig bestanden wie eine solche im Frühjahr 2006 an einer staatlich anerkannten Physiotherapeutenschule.

Der am. Juli 1958 geborene Antragsteller ist Elektromeister und betreibt seit 1999 selbständig den von seinem Vater übernommenen Betrieb, ein Elektrogeschäft.

Seine hieraus erzielten Gewinne haben sich nach den unangegriffenen Feststellungen des FamG auf 23.961,56 EUR im Jahr 2001, auf 23.408,64 EUR im Jahr 2002, auf 17.205,87 EUR im Jahr 2003 und auf 24.554,34 EUR im Jahr 2004 belaufen.

Daneben bezieht er eine gesetzliche Unfallrente von unstreitig 393,57 EUR monatlich.

Unstreitig hat der Antragsteller die auf dem ehelichen Hausanwesen lastenden Darlehensverbindlichkeiten in der Vergangenheit mit monatlich 932,79 EUR alleine zurückgeführt, wobei sich die Zinsbelastung im Jahr 2006 auf 4.184,42 EUR und 2.870,17 EUR belief. Auf einen zur Ablösung des ...

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