Normenkette

BGB §§ 328, 430 ff., § 741 ff.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 227/99)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des LG in Saarbrücken vom 25.7.2001 – 14 O 227/99 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien, aus deren im Dezember 1971 geschlossener Ehe die Kinder M., geboren am 20.5.1972, und C., geboren am 30.6.1986, hervorgegangen sind, leben – nach vorausgegangener Trennung in der vormals ehelichen Wohnung – seit 1.10.1998 auch räumlich getrennt.

Bei der Kreissparkasse Saarpfalz existiert ein Sparkonto lautend auf R.H. und Frau I. (Beklagter und Klägerin), Konto-Nr. 3010407975, das zum 1.4.1998 ein Guthaben von 15.481,52 DM aufwies. Von diesem hat der Beklagte am 6., 16. und 29.4.1998 einen Betrag von insgesamt 15.450 DM abgehoben.

Zweitinstanzlich streiten die Parteien, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe der hälftigen vom Beklagten abgehobenen Betrages, mithin 7.725 DM zusteht.

Mit ihrer am 30.6.1999 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 10.525 DM in Anspruch genommen, wobei sie – irrtümlich – davon ausging, dass sich das vorgenannte gemeinsame Sparguthaben der Parteien zum Trennungszeitpunkt Anfang April 1998 auf 21.050 DM belaufen hat.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Er hat behauptet, er habe von dem abgehobenen Betrag in Absprache mit der Klägerin zunächst 3.900 DM auf ein Sparbuch des gemeinsamen Sohnes eingezahlt, da die Klägerin diesen Betrag vom Sparbuch des Sohnes in der Vergangenheit abgehoben hatte. Einen weiteren Teilbetrag von 5.640 DM habe er selbst am 14.7.1998 wieder auf das gemeinsame Konto eingezahlt und der Klägerin sodann das Sparguthaben zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung angeboten, was diese allerdings abgelehnt habe. Im Übrigen hätten sich die Parteien aber auch am 3.10.1998 über die Aufteilung des Hausrates und des Bargeldes abschließend geeinigt, wobei die Klägerin einen Betrag von 5.000 DM erhalten habe.

Die Klägerin war dem entgegengetreten und hatte behauptet, die Abhebungen des Beklagten vom gemeinsamen Sparkonto seien ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen erfolgt. Auch habe es keine Absprache gegeben, dass auf das Sparbuch des Sohnes 3.900 DM eingezahlt werden sollten. Richtig sei, dass sie seit 1988 Abhebungen vom Sparkonto des gemeinsamen Sohnes vorgenommen habe. Diese habe sie im Einvernehmen mit dem Beklagten für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt. Es treffe zwar zu, dass sich die Parteien – und zwar am 21.9., nicht am 3.10.1998 – über den Hausrat geeinigt hätten, hingegen sei weder eine Auseinandersetzung des Sparguthabens noch des Bargeldes erfolgt. Den Bargeldbetrag von 5.000 DM habe sie zum Ausgleich der dem Beklagten überlassenen Einbauküche erhalten.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohnes M. der Parteien als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.6.2001 Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das LG den Beklagten unter Klageabweisung i.Ü. verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.725 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Die Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des erstinstanzlich titulierten Betrages zu, weil der Beklagte ihr ggü. in Höhe der Hälfte des von ihm im April 1998 vom gemeinsamen Sparguthaben abgehobenen Gesamtbetrages von 15.450 DM ausgleichspflichtig ist.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das LG den Anspruch der Klägerin zutreffend auf § 430 BGB gestützt hat oder ob §§ 741 ff. BGB als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn das hier in Rede stehende Sparkonto der Parteien – wie diese übereinstimmend angegeben haben – als „Und-Konto” geführt worden ist. Dann wären die Parteien nämlich nicht Gesamtgläubiger, sondern Mitgläubiger der Forderung (vgl. BGH v. 30.10.1990 – XI ZR 352/89, MDR 1991, 435 = NJW 1991,420). Denn im Rahmen beider Anspruchsgrundlagen sind für die Frage, wem intern welcher Anteil an dem auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen Guthaben zusteht, gleichermaßen die Befugnisse der Ehegatten im Außenverhältnis zur Bank ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr das Innenverhältnis der Ehegatten, für das § 430 BGB und § 742 BGB übereinstimmende Auslegungsregeln beinhalten. Nach beiden Normen sind die Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist insoweit, ob die Abhebungen – wie der Beklagte zunächst zweitinstanzlich behauptet hat – kurz vor der Trennung der Parteien oder aber kurz nach der Trennung der Parteien ...

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