Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 85/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 85/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.331,68 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer seit Dezember 1998 bestehenden und für die Dauer von 13 Jahren abgeschlossenen Risikolebensversicherung nebst Zusatzversicherungen (Versicherungsschein-Nr: AAAAAAA, Anlage K1) in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob als Zusatzversicherung eine Berufsunfähigkeits- oder eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde und ob die Leistungsvoraussetzungen bei der versicherten Person eingetreten sind. Bei der (allein) versicherten Person handelt es sich um den bei Vertragsschluss 12 Jahre alten Sohn des Klägers. Bezugsberechtigte sind der Kläger und dessen Ehefrau.

In dem Antragsformular vom 01.02.1998, das einen Erwerbsunfähigkeitsschutz nur im Zusammenhang mit einer Unfall-Zusatzversicherung vorsah, kreuzte der Kläger unter "4. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" "ja" an. Zugleich ergänzte er mit Schreibmaschine den Zusatz "SIEHE BESONDERE VEREINBARUNGEN". Des Weiteren änderte er die Formulierung "Es gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung." in der Weise ab, dass er den Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ausixte und stattdessen den Begriff "ERWERBSUNFAEHIGKEITS-ZUSATZVERSICHERUNG" hinzufügte. Unter "Bezugsberechtigte" änderte er die Formulierung "im Erlebensfall (auch die Berufsunfähigkeitsrente)" dahin ab, dass er den Wortteil "Berufs" durchstrich und durch den Wortteil "Erwerbs" ersetzte. In der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" ist mit Schreibmaschine eingetragen: ERWERBSUNFAEHIGKEITSRENTE: VERS.-DAUER 13 JAHRE, LEISTUNGSDAUER 48 JAHRE".

Mit Schreiben vom 20.01.1999 (Bl. 48 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein, der eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer monatlichen Rente von 600 EUR, einem Ablauf der Leistungsdauer am 01.12.2046 und die Möglichkeit einer Dynamisierung vorsah. Zugleich wies die Beklagte den Kläger in dem Schreiben auf Folgendes hin: "Bitte senden Sie uns das Original der beigefügten Erklärung unterschrieben zurück. Der Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, wenn uns die Erklärung wieder vorliegt". An dieses Schreiben erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.1999 (B. 50 d.A.), mit welchem sie darauf Bezug nahm, dass der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass der Versicherungsvertrag erst "mit Unterschrift und Rückgabe der beigefügten Zusatzerklärung bzw. anderer beigelegter Unterlagen zustande komme". Daraufhin übersandte der Kläger ihr die von ihm unterzeichneten "Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Kinder".

Der aus Anlass der dynamischen Anpassung erstellte Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.10.2007 (Anlage K17, Bl. 34) sah eine monatliche Rente bei Berufsunfähigkeit in Höhe von 420,73 EUR vor.

Der Sohn des Klägers war am 01.10.2005 nach Verlassen des Gymnasiums mit dem Hauptschulabschluss als Zeitsoldat bei der Bundeswehr eingetreten. Mit dem 14.12.2007 wurde eine dauerhafte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit festgestellt, die zu dessen Entlassung aus der Bundeswehr führte. Mit Schreiben vom 26.07.2011 (Anlage K10) übersandte der Sohn des Klägers der Beklagten eine Kopie des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 16.07.2010 (Anlage K15), mit dem ihm ab dem 01.05.2009 befristet bis zum 30.04.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde, und machte Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geltend.

Die Beklagte lehnte nach einer Leistungsprüfung die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 17.11.2011 (Anlage K13) ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit seinem Antrag vom 01.02.1998 ein Angebot auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, ergänzt durch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, abgegeben zu haben (Bl. 52 d.A.). Er hat die Beklagte für eintrittspflichtig gehalten, weil sein Sohn schon seit dem Jahr 2006 unter starken chronischen Schmerzen leide, die auf den ganzen Körper ausstrahlten. Insbesondere die starken Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der oberen und unteren Extremitäten führten dazu, dass der Versicherte nur wenige Minuten gehen, stehen oder sitzen könne. Dies sei durch ärztliche Gutachten und Arztberichte belegt, die chronische Lumbalgien, einen degenerati...

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