Leitsatz (amtlich)

Die Abfrage von Vorschäden eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs bei der UNI-Wagnis-Datei schließt nicht aus, dass sich ein Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen verschwiegener Vorschäden berufen darf.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen 14 O 365/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen IV ZR 106/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 14 O 365/04, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhielt für seinen Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen ..., eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR unter Einschluss der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Am 17.2.2004 zeigte zunächst der Kläger telefonisch und sodann seine Ehefrau durch Vorsprache auf dem Polizeipräsidium Südosthessen, Polizeidirektion Offenbach/Main, den Diebstahl des Fahrzeugs an, der sich in der Zeit vom 15.2.2004 bis 17.2.2004 ereignet haben soll (Bl. 68 ff. d.A.). Am 19.2.2004 unterrichtete der Kläger die Beklagte telefonisch von dem Diebstahl (Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 10.3.2004 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Rücksendung eines ihm übersandten Schadenmeldeformulars (Bl. 29 d.A.). Mit Schreiben vom 16.3.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen telefonische Nachfrage einen Nachdruck des Schadenmeldeformulars mit der dringenden Bitte, dieses ausgefüllt zurückzusenden. In einem auf den 19.3.2004 datierenden Schadenmeldeformular, in dem in Fettdruck unter der Unterschriftenzeile auf die dem Versicherungsnehmer gem. § 7 AKB treffende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung und richtigen Beantwortung aller Fragen sowie auf die Folgen der Verletzung der vorbezeichneten Pflichten gesondert hingewiesen worden war, wurde die Frage "War das Fahrzeug vor diesem Ereignis bereits einmal beschädigt?" ebenso wie die Frage "Erhielten Sie für einen an Ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung?" mit "nein" angekreuzt (Bl. 31 ff. d.A.). In dem für den Sachverständigen bestimmten und ebenfalls mit einem Hinweis auf die Folgen unrichtiger/unvollständiger Angaben versehenen Schadensformular (Bl. 34, 39 d.A.) wurde die Frage nach weiteren innerhalb des letzen Jahres durchgeführten größeren Reparaturen angegeben ""der Zahnriemen wurde gewechselt, die Stoßstange ....(unleserlich)... nachlackiert", und, nachdem der Kläger hierzu zunächst keine Angaben gemacht hatte (vgl. Bl. 38 d.A.), bei der Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vorschäden auf Nachfrage "keine" angegeben. Auch der von dem Kläger ausgefüllte Fragebogen (Bl. 35, 36 d.A.) enthält keinen Hinweis auf Vorschäden.

Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25.10.2002 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und hierbei beschädigt worden, und zwar waren durch den Anstoß die Anhängerkupplung leicht verzogen, der Stoßfänger hinten eingedrückt, die Rückleuchte links angebrochen, die Seitenwand hinten links im Rückleuchtenbereich leicht gestaucht worden und waren das Heckblech links und die Seitenwand hinten links im Stoßfängerbereich aufgegangen; für die Beseitigung der Schäden hatte der eingeschaltete Sachverständige einen Schadensbetrag i.H.v. 2.285,28 EUR brutto ermittelt (Bl. 40 ff. d.A.). Der Schaden war von dem Kläger bei der Z. Versicherung fiktiv geltend gemacht und abgerechnet worden.

Nach Eingang der Schadensanzeige erhielt die Beklagte auf Grund einer Anfrage eine Uniwagnismeldung und nach Rückfrage bei der Z. Versicherung Kenntnis von dem Verkehrsunfall und den hierdurch verursachten Schäden an dem Fahrzeug des Klägers. Mit Schreiben vom 13.5.2004 (Bl. 4 d.A.) versagte die Beklagte für den geltend gemachten Schadensfall Versicherungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung unter Hinweis darauf, dass der Kläger auf die - wegen der Nichtbeantwortung der Fragen notwendige - Nachfrage nach Art und Anzahl von Vorschäden "keine" angegeben habe, obwohl das Fahrzeug am 25.10.2002 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden sei und der Kläger diesen Schaden bei der Z. Versicherung abgerechnet habe.

Ein von der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Zweigstelle Offenbach) wegen Fahrzeugdiebstahls eingeleitetes Ermittlungsverfahren (3500 UJs XXXX) wurde eingestellt.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts auf Zahlung von 7.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Er hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass er nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge, so dass er mit bestimmten Fragen, die er dann durchgestrichen ...

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