Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen an die den Beginn der Verjährung bestimmende Kenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht die für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.11.2007 - V ZR 25/07).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 2 O 26/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.4.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 2 O 26/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung gemäß Beschluss des LG vom 2.5.2007 wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 13.8.2006 auf 18.392,45 EUR,

für die Zeit vom 14.8.2006 bis 8.1.2007 auf 13.455,26 EUR,

ab dem 9.1.2007 auf 13.224,26 EUR.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.224,26 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem Recht sowie - aufgrund entsprechender Ermächtigung zur Einziehung und prozessualen Geltendmachung - dem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des Beklagten beteiligte sich der Kläger im April 1995 mit einer Einmaleinlage i.H.v. 4.725 DM (4.500 DM zzgl. 5 % Agio) und einer Mindestvertragszeit von 15 Jahren sowie mit monatlichen Einlagebeträgen i.H.v. 252 DM (240 DM zzgl. 5 % Agio) für die Dauer von 240 Monaten (20 Jahren), insgesamt somit in Höhe weiterer 60.480 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der G. V.~anlagen AG.

Ebenfalls auf Empfehlung des Beklagten beteiligte sich die Ehefrau des Klägers im November 1995 mit monatlichen Einlageraten i.H.v. 178,50 DM (170 DM zzgl. 5 % Agio) für die Dauer von 180 Monaten (15 Jahren) als atypisch stille Gesellschafterin an der G. B.-AG.

Die zum Konzernverbund der G. Gruppe H. gehörenden Aktiengesellschaften wurden später auf die S. G. I.-anlagen und V. management AG verschmolzen. Die G. Gruppe H. war zum Bilanzstichtag 31.12.1998 und in der Folge bilanziell überschuldet.

Im Jahr 1999 wurden der Kläger und seine Ehefrau durch einen Vermögensberater der D. V. beratungsgesellschaft über die finanzielle Schieflage der G. Gruppe sowie über ihre eventuelle Nachschussverpflichtung aufgeklärt. Dies nahmen der Kläger und seine Ehefrau, die befürchteten, ihr Eigenheim ansonsten nicht mehr finanzieren zu können, zum Anlass, ihre Zahlungen an die beiden Aktiengesellschaften im Dezember 1999 einzustellen und ihre Beteiligungen zu kündigen.

Bis zur Zahlungseinstellung hatte der Kläger an die G. V.-.anlagen AG insgesamt umgerechnet 6.667,90 EUR gezahlt, wovon er an Entnahmen 1.176,55 EUR zurückerhalten hat (Differenz somit: 5.491,35 EUR). Die Ehefrau des Klägers hatte bis zur Zahlungseinstellung an die G. B.-AG insgesamt umgerechnet 2.646,83 EUR gezahlt.

Mit seiner am 14.2.2006 beim LG eingegangenen Klage hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes von dem Beklagten Rückzahlung der von ihm und seiner Ehefrau geleisteten Einlagen (abzgl. Entnahmen), entgangenen Zinsgewinn sowie - zunächst - Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den beiden Beteiligungsverträgen verlangt. Nachdem zwischen dem Kläger sowie seiner Ehefrau einerseits und der S. AG sowie der G. Gruppe H. andererseits in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken (7 II O 124/05) ein Vergleich geschlossen worden war, nach dessen Inhalt den beiden Unternehmen aus den Beteiligungsverträgen keine Ansprüche mehr gegen den Kläger und seine Ehefrau zustehen und diese 65 % der Einlagesumme erstattet erhalten sollten, und der Kläger sowie seine Ehefrau auf den Vergleich eine Zahlung i.H.v. 274,85 EUR erhalten hatten, hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Freistellungsantrags und hinsichtlich des Zahlungsantrags bezüglich des erhaltenen Betrags für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Erledigungserklärungen widersprochen. Hilfsweise hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Gesellschaftsbeteiligungen begehrt. Seinen in der Klageschrift vom 10.2.2006 unter Ziff. 2. angekündigten Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet, hat der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe anlässlich zweier Informationsgespräche am 1.4.1995 und am 21.11.1995 erklärt, bei den von ihm empfohlenen Beteiligungen handele es sich um eine sichere Anlage zur Vorsorge für die Refinanzierung eines bestehenden Eigenheimkredits des Klägers und seiner Ehefrau. Mit den re...

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