Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsreelvante Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags "demnächst" i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt ist, gelten diejenigen Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung nach § 167 ZPO entwickelt worden ist.

2. Zur fehlerhaften Beratung beim Verkauf von Wertpapieren.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 167; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 37a

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.11.2007; Aktenzeichen 1 O 137/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 137/07 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die beklagte [Bankbezeichnung] aus eigenem sowie abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau unterhielten bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. In diesem befanden sich Aktien verschiedener Unternehmen aus dem technischen Bereich, die der Kläger und seine Ehefrau in der Zeit von März 2000 bis Februar 2001 für insgesamt 71.447,54 EUR gekauft hatten. In der Zeit vom 9. bis 14.10.2002 verkauften der Kläger und seine Ehefrau die Aktien für insgesamt 7.355,03 EUR.

Mit der Behauptung, der Verkauf beruhe auf einer fehlerhaften Beratung zweier Mitarbeiterinnen der Beklagten, nahmen der Kläger und seine Ehefrau diese auf Schadensersatz in Anspruch. Mit schriftlicher Erklärung vom 10.10.2005 (Anlage B1 = GA 42) verzichtete die Beklagte ggü. dem Kläger und seiner Ehefrau unter der Bedingung, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist und der Kläger sowie seine Ehefrau bis zum 30.10.2005 den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter des [Bankbezeichnung]... verbands einreichen, bis einen Monat nach Zugang der Schlichtungsentscheidung auf die Einrede der Verjährung.

Der Kläger und seine Ehefrau reichten den Schlichtungsantrag am 25.10.2005 beim Schlichter des [Bankbezeichnung]... verbands S. ein. Mit dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.12.2005 zugegangenem Schreiben vom 30.11.2005 (Anlage B 2 = GA 43) wies der Schlichter des [Bankbezeichnung]... verbands S. die Beschwerde des Klägers und seiner Ehefrau zurück.

Mit am 9.1.2006 per Telefax eingegangenem Schreiben vom selben Tag (Anlage K 1 = GA 72 ff.) beantragten der Kläger und seine Ehefrau - vertreten durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers - bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt H. (ÖRA) die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagte. Mit Schreiben vom 7.3.2006, eingegangen bei dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.3.2006, forderte die ÖRA einen Gebührenvorschuss i.H.v. 135 EUR an, den der Kläger und seine Ehefrau am 22.3.2006 überwiesen. Am 27.3.2006 übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der ÖRA eine von dieser angeforderte Vollmacht. Mit Schreiben vom 6.9.2006 lud die ÖRA die Parteien zu dem auf den 9.10.2006 bestimmten Gütetermin. Mit Schreiben vom 13.9.2006 (Anlage K 3 = GA 83) teilte die Beklagte der ÖRA mit, dass sie kein Interesse an dem außergerichtlichen Güteversuch habe. In dem Termin vom 9.10.2006 wurde festgestellt, dass das Güteverfahren gescheitert ist (Anlage K 4 = GA 84). Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.10.2006 übermittelt.

Mit Vereinbarung vom 14.3.2007 (Anlage K 5 = GA 86) trat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger zur alleinigen Geltendmachung ab.

Mit der am 10.4.2007, einem Osterdienstag, beim LG eingegangenen und der Beklagten am 9.5.2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte im Wege des Schadensersatzes auf Wiederverschaffung der verkauften Aktien - Zug um Zug gegen Überweisung eines Betrages von 7.355,03 EUR - in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte jeglichen weiteren Schaden des Klägers, der durch eine zeitliche Verzögerung eines sog. Deckungskaufs für die bezeichneten Wertpapiere entstanden ist, zu tragen hat.

Der Kläger hat behauptet, die Mitarbeiterin M. der Beklagten habe seiner Ehefrau bei einem Telefonat am 7.10.2002 dringend zum Verkauf der Aktien geraten, weil die Werte sich nicht mehr erholen, sondern allenfalls noch sinken würden und die Gesellschaften, an denen sich der Kläger und seine Ehefrau beteiligt hatten, früher oder später Pleite gehen würden. Die Mitarbeiterin A. der Beklagten habe diese Aussagen in einem nachfolgenden Gespräch ggü. der Ehefrau des Klägers bestätigt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat sie behauptet, von der...

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