Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 298/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.06.2016 - 14 O 298/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.368,75 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Versicherungssumme aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Nr. 111/111111-Y-11) in Anspruch.

Der am 12.02.2015 unverheiratet und kinderlos verstorbene Versicherungsnehmer hatte diese Versicherung seit dem 01.10.2004 bei der Beklagten unterhalten. Als Bezugsberechtigte im Todesfall war die Klägerin benannt. Am 12.02.2015 betrug die Versicherungsleistung 46.368,75 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2015 wurde die Beklagte unter Hinweis auf eine Beauftragung durch die namentlich genannten gesetzlichen Erben über den Tod des Versicherungsnehmers informiert. Des Weiteren wurde "namens und in Vollmacht meiner Mandanten" die "vom Versicherungsnehmer angeordnete ... Bezugsberechtigung eines/einer Dritten, für den Fall, dass es sich hierbei nicht um meine Mandanten/einen meiner Mandanten handelt widerrufen". In der Anlage waren die Vollmachten der Mutter des verstorbenen Versicherungsnehmers und dessen Bruders H. J. K. beigefügt. Die übrigen Vollmachten sollten, sobald sie in Schriftform vorliegen, unaufgefordert nachgereicht werden. In der Folge wurden die weiteren Vollmachten der gesetzlichen Erben mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2015 per Fax - bis auf eine - nachgereicht. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der erneut erklärte Widerruf selbstverständlich auch die etwaige Anweisung des Erblassers betreffe, einem "Drittbegünstigten ein Schenkungsangebot des Erblassers zu übermitteln oder ein Angebot des Dritten auf Abschluss eines Schenkungsvertrages anzunehmen und Auszahlungen an einen betroffenen Drittbegünstigten ohne ausdrückliche Einverständniserklärung der Erbengemeinschaft vorzunehmen."

Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 27.02.2015 wurde der Beklagten "namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Erben" (unter anderem) untersagt, "etwas aus der Lebensversicherung an eine andere Person als die von mir vertretenen Erben zu zahlen". Ab diesem Schreiben lagen der Beklagten nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen von sämtlichen Erben Vollmachten in Faxkopie vor. Ob dem der Beklagten am 10.03.2015 zugegangenen Anwaltsschreiben vom 09.03.2015 die Originalvollmachten sämtlicher Erben beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 02.04.2015 übersandte der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft der Beklagten gemäß deren Aufforderung den Erbschein vom 01.04.2015 und die Sterbeurkunde.

Daraufhin rechnete die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft einen Betrag von 46.368,75 EUR ab.

Mit Schreiben vom 20.04.2015 bat der frühere Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr im Original vorliegende Vollmachten der Erben um Unterzeichnung einer Verzichtserklärung. Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern verlangte von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2015 Auszahlung der Versicherungsleistung unter Fristsetzung zum 22.05.2015. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2015 mit, dass das Bezugsrecht "durch die Erben (vor Unterbreitung des Schenkungsangebotes an Ihre Mandantin) wirksam am 27.2.2015 widerrufen" worden sei und bat sie, sich mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Erben in Verbindung zu setzen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Auszahlungsanspruch weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, dass kein wirksamer Widerruf erfolgt und die Beklagte ihr außerdem zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Diese habe gegen ihre Pflicht verstoßen, den ihr erteilten Botenauftrag ordnungsgemäß auszuführen. Mangels Vorlage der Originalvollmachten sämtlicher Erben habe die Beklagte die Anwaltsschreiben zurückweisen und zugleich der Klägerin das Schenkungsangebot unterbreiten müssen. Auch gegenüber der Klägerin sei ein wirksamer Widerruf nicht erfolgt. Die Klägerin hat deshalb von der Beklagten die Zahlung von 46.368,75 EUR und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.822,96 EUR jeweils nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat gemeint, ein Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung sei nicht entstanden. Pflichtverletzungen könnten ihr nicht vorgeworfen werden. Die Anforderungen an die Bemühungen des Versicherers bei der Übermittlung des Schenkungsangebots an den Begünstigten dürften nicht überspannt werden. Eine Pflicht zur Zurückweisung der ohne Originalvollmachten übersandten Widerrufsschreiben habe ni...

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