Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des VersAusgl wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Ausgleichsberechtigte während der Trennungszeit bis zum Ende der Ehezeit über 13 Monate keinen Kindesunterhalt für die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder gezahlt, obgleich Leistungsfähigkeit gegeben war, liegt eine längere Unterhaltspflichtverletzung vor, die zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 3 BGB führen kann.

 

Normenkette

BGB a.F. § 1587c Nr. 3; VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 39 F 48/08 S)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. III. des am 25.11.2008 verkündeten Urteils des AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 39 F 48/08 S - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am. Mai 1971 geborene Antragsteller und die am. Oktober 1976 geborene Antragsgegnerin haben am. November 1994 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder K., geboren am. Februar 1995, B., geboren am. Juli 1996, S., geboren am. Dezember 1997, und D., geboren am. Juni 2001, hervorgegangen sind. Am 22.12.2006 haben sich die Parteien getrennt.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 28.2.2008 zugestellt. Durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 25.11.2008, rechtskräftig hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 27.4.2009, wurde die Ehe geschieden.

Der Antragsteller, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, absolvierte in der Zeit von 1986 bis 1989 im früheren Jugoslawien eine Ausbildung zum Schlosser, die in Deutschland anerkannt worden ist. 1991/1992 kam er nach Deutschland. Während der Dauer eines Jahres war er bei dem XXX in B. als Bauhelfer beschäftigt. In der Folge war er bei der Firma H. Automobile geringfügig beschäftigt. Während der Ehezeit vom 1.11.1994 bis zum 31.1.2008 erwarb er bezogen auf den 31.1.2008 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd i.H.v. monatlich 85,59 EUR.

Die Antragsgegnerin ist Deutsche. Während des Zusammenlebens war sie vorübergehend teilschichtig bei der Firma L. beschäftigt und hat ein vierwöchiges Praktikum bei der Firma R. absolviert. Nach der Trennung arbeitete sie in geringem Umfang in der Altenbetreuung. Während der Ehezeit erwarb sie bezogen auf den 31.1.2008 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 332,96 EUR.

Nach der Trennung der Parteien leistete der Antragsteller an die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder, die sich seit der Trennung im Haushalt der Antragsgegnerin befinden, keinen Unterhalt.

Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin darauf angetragen, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

In dem angefochtenen Verbundurteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziff. I.), die elterliche Sorge geregelt (Ziff. II.) und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (Ziff. III.).

Mit seiner befristeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter. Er meint, er habe nach der Trennung keinen Unterhalt leisten können, da ihm der Arbeitsmarkt weitgehend verschlossen sei.

Er beantragt, unter Abänderung der Ziff. III. des am 25.11.2008 verkündeten Urteils den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Antragsteller erziele Einkünfte bei der Firma H. Automobile, stelle seine Einkünfte jedoch nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung.

Die weiteren Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift des Familiengerichts vom 25.11.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 25.6.2009 Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Familiengericht seine internationale Zuständigkeit entsprechend § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht. Die internationale Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren erstreckt sich auch auf das damit in Verbund stehende Versorgungsausgleichsverfahren (BGH, Beschl. v. 25.5.2005 - XII ZB 185/01, FamRZ 2005, 1467). Gemäß Art. 17 Abs. 3, Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unterliegt das Statut zur Durchführung des Versorgungsausgleichs deutschem Recht.

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht festgestellt hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Gemäß § 1587c Nr. 3 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat...

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