Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 02.12.2002; Aktenzeichen 41 F 228/02 UE)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken vom 2.12.2002 - 41 F 228/02 UE - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Gründe

I. Die Parteien, die im September 1983 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der Ehewohnung Ende August 2001 seit Oktober 2001 auch räumlich getrennt.

Sie streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.10.2001 bis 30.4.2002 über von ihm bereits in diesem Zeitraum monatlich gezahlte 400 DM bzw. 204,52 Euro hinaus weiteren Unterhalt schuldet und ob er verpflichtet ist, an die Klägerin ab Mai 2002 Trennungsunterhalt zu zahlen.

Die am Mai 1944 geborene Klägerin ist nach der räumlichen Trennung der Parteien in der vormals ehelichen Wohnung verblieben, die sich in einem Hausanwesen befindet, das im Alleineigentum der Klägerin steht. Eine weitere im Hausanwesen befindliche Wohnung in der ersten Etage ist für monatlich 850 DM fremdvermietet. Die Dachgeschosswohnung bewohnt der Sohn der Klägerin - P.B. - für eine monatliche Miete von 400 DM.

Aus der Anlage eines Kapitals von rund 10.000 Euro hat die Klägerin in der Vergangenheit Zinseinnahmen von monatlich 61,53 Euro erzielt, von Oktober 2002 bis Oktober 2003 haben sich ihre Zinseinnahmen auf monatlich 25,97 Euro vermindert.

Die Klägerin, die seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, ist im Jahr 2001 schwer erkrankt. Seit 1.10.2002 ist sie als Teilzeitkraft in einem Reinigungscenter tätig.

Der am Januar 1945 geborene Beklagte ist nach der Trennung der Parteien in ein ihm von seinen Eltern im Jahr 2000 zu Alleineigentum übertragenes Hausanwesen gezogen, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft des vormals ehelichen Hausanwesens befindet.

Das Hausanwesen verfügt ebenfalls über 3 Wohnungen. Während die Wohnung im Obergeschoss unstreitig im gesamten klagegegenständlichen Zeitraum für monatlich 780 DM vermietet war bzw. ist, wurde die Dachgeschosswohnung nach der Trennung der Parteien zunächst vom Beklagten bewohnt. Seit Oktober 2002 ist der Beklagte in die Erdgeschosswohnung verzogen und hat die Dachgeschosswohnung ab 1.10.2002 mietfrei seinem Sohn O. S. überlassen, der zunächst arbeitslos war, zwischenzeitlich aber eine Stelle als Schichtleiter im Call-Center der Firma B. in S. innehat.

Der Beklagte hat am 7.3.2001 ein Darlehen über 7.000 DM aufgenommen, das er mit monatlichen Raten von 616 DM im Zeitraum von April 2001 bis März 2002 zurückgeführt hat. Der Zinsanteil dieses Darlehens hat sich nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des FamG auf monatlich 133,14 Euro belaufen.

Der Beklagte ist eine weitere Darlehensverpflichtung über 10.000 DM eingegangen, aufgrund derer er monatliche Raten von 611 DM im November 2002 und monatlich 599 DM von Dezember 2001 bis April 2003 zu erbringen hatte.

Der Beklagte, der von April 1996 bis April 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hatte, war seit 14.4.1998 als Kraftfahrer bei dem Großverbraucherdienst beschäftigt. Sein hieraus bezogenes Einkommen hat sich unstreitig auf monatlich 1.790,33 Euro belaufen.

Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung zum 30.9.2002 beendet. Der Beklagte hat anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 7.000 Euro netto erhalten.

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Beklagte seit April/Mai 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er zunächst Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhalten hatte, wurde ihm ab 27.5.2002 Krankengeld von kalendertäglich 52,70 Euro, abzgl. Sozialversicherungsbeiträge von kalendertäglich je 7,19 Euro, gewährt.

Vom 21.10.2002 bis 16.8.2003 hat der Beklagte Arbeitslosengeld von wöchentlich 235,48 Euro bezogen.

Seit 17.8.2003 ist der Beklagte erneut arbeitsunfähig erkrankt und erhält Krankengeld von kalendertäglich 33,45 Euro.

Der Beklagte hat im gesamten klagegegenständlichen Zeitraum monatlichen Unterhalt von 400 DM bzw. 204,52 Euro an die Klägerin gezahlt.

Mit ihrer am 22.4.2002 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Trennungsunterhalt wie folgt in Anspruch genommen: von Oktober 2001 bis April 2002 über bereits geleistete 400 DM bzw. 204,52 Euro monatlich hinaus auf insgesamt weitere 4.047,61 Euro und ab Mai 2002 auf monatlich 782,75 Euro.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen über die Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte und die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit vom Beklagten behaupteter Darlehensverbindlichkeiten gestritten sowie darüber, ob die Klägerin mit einem anderen Mann zusammenlebt und diesem den Haushalt führt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Trennungsunterhalt wie folgt zuerkannt: für die Zeit von Oktober 2001 bis Oktober 2002 - unter Berücksichtigung monatlich bereits geleisteter 400 DM bzw. 204,52 Euro -...

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