Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 8 O 104/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 8 O 104/16) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert wird:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt - nach zwischenzeitlicher Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 1 - von der Beklagten zu 2 Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses wegen eines Unfallereignisses vom 31.1.2013.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer der in Deutschland zugelassenen Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX. Mit dieser Zugmaschine war ein in Dänemark zugelassener Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xxxx verbunden.

Der Fahrer des Gespanns befuhr auf der BAB 1 Richtung T. in Höhe E. die rechte Fahrspur. Beim Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur übersah er das dort fahrende Spezialabschleppfahrzeug der G. M. GmbH. Die Fahrzeuge kollidierten, wobei das Fahrzeug der Firma M. einen Totalschaden erlitt und dessen Fahrer verletzt wurde.

Die Klägerin wurde wegen des Unfalls vom Eigentümer des beschädigten Abschleppfahrzeugs, von dessen Fahrer und von dessen Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen; die Schadensregulierung ist noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 26.3.2015 und 16.6.2015 auf, sich an den Aufwendungen der Klägerin im Umfang von 50 v.H. zu beteiligen. Der frühere Beklagte zu 1 zahlte am 21.10.2015 an die Klägerin zur Schadensregulierung einen Betrag von 35.621,63 EUR. Weitere Zahlungen lehnte er ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2 sei Haftpflichtversicherer des Anhängers gewesen. Diese habe auch - über den früheren Beklagten zu 1 als Schadensregulierungsbeauftragten - die Zahlung vom 21.10.2015 geleistet. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 den Betrag erstattet.

Als Haftpflichtversicherer des Anhängers sei die Beklagte zu 2 der Klägerin zum hälftigen Ausgleich ihrer Aufwendungen für den Unfall verpflichtet.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folge aus Art. 10, 12 EuGVVO. Dieses sei örtlich gem. § 32 ZPO zuständig, weil sich der Unfall im Gerichtsbezirk des Landgerichts ereignet habe und es um einen Gesamtschuldnerausgleich aus einer unerlaubten Handlung gehe.

Kollisionsrechtlich sei deutsches Recht anzuwenden: Die Zweitbeklagte sei als Kraftfahrthaftpflichtversicherer gem. §§ 7 StVG, 115 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch gegenüber der Zweitbeklagten folge zudem aus §§ 2, 3 und 6 AuslPflVG. Beide Beklagten hätten ihre Einstandspflicht im Übrigen mit der Zahlung vom 21.10.2015 anerkannt.

Ein Regressanspruch der Klägerin als erstangegangenem Kraftfahrthaftpflichtversicherer ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung (§ 78 Abs. 2 VVG) sowie aus den §§ 840 BGB, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn die Parteien schuldeten aufgrund der (Pflicht-) Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis jedenfalls Schadensersatz nach den §§ 7, 17, 18 (§ 823 BGB), wobei sich der geschuldete Schadensersatz im Innenverhältnis zwischen den Prozessparteien auch nach den §§ 840 Abs. 1 Satz 1 BGB, 78 VVG dergestalt richte, dass jeder von ihnen die Hälfte des entstandenen Schadens zu tragen habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es unerheblich, dass der Anhänger in Dänemark nicht für Schäden hafte. Da der Unfallort in Deutschland gelegen sei, gelte § 1 Abs. 1 AuslPflVG, wonach Anhänger nur gebraucht werden dürften, wenn eine Haftpflichtversicherung für den Anhänger bestehe.

Nach der Rechtsprechung des EuGH werde das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I- Verordnung bestimmt, wenn nach Art. 4 ff. der Rom-II- Verordnung die auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsähen. Dies sei nach deutschem Straßenverkehrsrecht der Fall.

Die Klägerin hat die Klage ursprünglich auch gegen den früheren Beklagten zu 1 gerichtet, insoweit jedoch am 1.2.2017 die Klage zurückgenommen (Bl. 20 f. d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen,...

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