Normenkette

ZPO § 323

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Aktenzeichen 16 F 237/01 UE)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – St. Wendel vom 19.9.2001 – 16 F 237/01 UE – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Aus der am 8.3.1975 geschlossenen Ehe der Parteien ist neben vier bereits volljährigen Kindern die am 16.3.1985 geborene Tochter C. hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Klägers wurde der Beklagten am 21.7.1994 zugestellt.

Durch Verbundurteil vom 15.12.2000 hat das AG – FamG – in St. Wendel auf die mündliche Verhandlung vom 3.11.2000 die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I), die elterliche Sorge für die minderjährige Tochter der Beklagten übertragen (Ziff. II) und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. III). Weiterhin hat es der Beklagten unter Klageabweisung i.Ü. nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 5.174 DM, hiervon 3.410 DM Elementarunterhalt, 490 DM Kranken- und 1.274 DM Altersvorsorgeunterhalt, zuerkannt (Ziff. IV und V) und den Kläger verurteilt, an die Beklagte zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von 179.937 DM zu zahlen (Ziff. VII).

Für seine Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt ist das FamG von einem um Kindesunterhalt von insgesamt 3.663 DM monatlich bereinigten Einkommen des Klägers von 12.994,13 DM monatlich ausgegangen. Dieses Einkommen hat das FamG für die Bedarfsbemessung um einen Betrag von 3.000 DM gekürzt. Begründet hat das FamG dies zum einen damit, dass bei derart hohen Einkünften davon auszugehen sei, dass nicht das gesamte Einkommen zum Unterhalt gebraucht werde, sondern ein Teil der Vermögensbildung diene. Zum anderen sei der Abzug aber auch im Hinblick auf überobligationsmäßiges Arbeiten des Klägers gerechtfertigt. Von dem danach verbleibenden eheprägenden Einkommen des Klägers hat das FamG den der Beklagten zustehenden Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt mit 490 DM bzw. 1.274 DM monatlich errechnet. Sodann hat das FamG den Elementarunterhalt der Beklagte mit einer 3/7-Quote aus dem um Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt bereinigten Einkommen des Klägers auf 3.527 DM monatlich bemessen. Bedarfsdeckend hat das FamG (fiktive) Zinseinnahmen der Beklagten i.H.v. 117 DM monatlich aus der Anlage des der Beklagten aus dem Verkauf des vormals ehelichen Hausanwesens zugeflossenen, nach Abzug vom FamG für unterhaltsrechtlich beachtlich gehaltener Aufwendungen von rd. 37.000 DM verbliebenen Restbetrag angerechnet.

Das Verbundurteil ist seit 13.2.2001 rechtskräftig.

Der Kläger hat den titulierten Zugewinnausgleichsbetrag Anfang März 2001 an die Beklagte gezahlt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob im Hinblick auf den der Beklagten zugeflossenen Zugewinnausgleichsbetrag in Abänderung der vorgenannten Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt eine Herabsetzung des zugunsten der Beklagten titulierten Elementarunterhaltes gerechtfertigt ist.

Der am 16.12.1950 geborene Kläger hat mit seiner der Beklagten am 13.7.2001 zugestellten Klage eine Abänderung der Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt dahin gehend begehrt, dass er der Beklagten ab Rechtshängigkeit nur noch monatlichen Elementarunterhalt von 2.665 DM schuldet. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte sich, nachdem ihr der titulierte Zugewinnausgleichsbetrag zwischenzeitlich zugeflossen sei, Zinseinkünfte aus der Anlage dieses Betrages ihrem Elementarunterhalt mindernd anrechnen lassen müsse.

Die am 12.6.1943 geborene Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darüber gestritten, ob sich die Beklagte ggü. dem Abänderungsbegehren des Klägers mit Erfolg auf die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO berufen kann, ob das FamG bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts im Ursprungstitel bereits den Umstand berücksichtigt hat, dass es der Beklagten gleich einen Zugewinnausgleich von rund 180.000 DM zugesprochen hat, indem es eine pauschale Korrektur des Einkommens des Beklagten um 3.000 DM vorgenommen hat, ob eine Rendite von 5 % aus der Anlage des Zugewinnausgleichsbetrages erzielbar ist und ob und inwieweit die Beklagte den ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossenen Betrag verbraucht hat bzw. sich unterhaltsrechtlich auf seinen Verbrauch berufen kann.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG in Abänderung des Ursprungstitels den dort zugunsten der Beklagten titulierten Elementarunterhalt für die Zeit ab 13.7.2001 auf monatlich 2.764 DM herabgesetzt. Die weiter gehende Abänderungsklage hat das FamG abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Abänderungsk...

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