Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsrechtliche Behandlung des Erwerbs des hälftigen Miteigentums eines Ehegatten einer Immobilie, die im hälftigen Miteigentum der Eheleute steht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erwirbt ein Ehegatte eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende, von diesen während ihres Zusammenlebens nicht zu Wohnzwecken genutzte Immobilie nach der Trennung zu Alleineigentum, sind bei der Bedarfsbemessung auf Seiten beider Parteien gleich hohe Werte als Surrogat für den gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögensstand anzusetzen, so dass diese unterhaltsrechtlich als wertneutral behandelt werden können.

2. Der Senat stellt Zinseinkünfte, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Anlage eines ihm verbliebenen Zugewinnausgleichsbetrages zuzurechnen sind, nicht im Wege der Anrechnungs- sondern im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 23 F 50/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des AG - FamG - in Saarlouis vom 20.3.2003 - 23 F 50/00 - in Ziff. II und III der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 508,14 EUR, bezogen auf den 31.3.2000 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 9,02 EUR, bezogen auf den 31.3.2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Der Antragsgegner wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 1.9.2003 nachehelichen Unterhalt zu zahlen wie folgt:

a) vom 1.9. bis 31.12.2003 monatlich 1.447 EUR,

b) vom 1.1. bis 31.12.2004 monatlich 1.677 EUR und

c) ab 1.1.2005 monatlich 1.707 EUR.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien, die im Februar 1972 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1998/Anfang 1999 endgültig getrennt. Die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne H., geboren am Januar 1973, und E., geboren am November 1976, sind wirtschaftlich selbständig. Auf den dem Antragsgegner am 6.4.2000 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin ist die Ehe seit 15.8.2003 rechtskräftig geschieden.

Zweitinstanzlich streitgegenständlich ist, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin zu korrigieren ist.

Weiterhin streiten die Parteien zweitinstanzlich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. des der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats (hier: 1.9.2003) nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 2.651 EUR, hiervon Elementarunterhalt 2.341 EUR und Krankenvorsorgeunterhalt von 310 EUR, schuldet.

Die im August 1949 geborene Antragstellerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Seit der Eheschließung ist sie lediglich einer stundenweisen Tätigkeit im versicherungsfreien Rahmen bei der Firma (im Zeitraum 1986 bzw. 1987/1988) und später - seit November 1998 - bei der Firma, wo sie als Kassiererin eingesetzt war, nachgegangen.

Die letztgenannte Stelle hat die Antragstellerin zum 31.3.2001 gekündigt. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der im November 1950 geborene Antragsgegner, von Beruf Elektrotechniker und Betriebswirt, ist bei der Firma als Leiter der Abteilungen "Einrichtungsteam" und "Bauwesen" angestellt.

Ausweislich der vorgelegten Dezemberabrechnungen, die jeweils die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisen, hat er ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 95.052,77 EUR im Jahr 2003 und von 88.172,18 EUR im Jahr 2004 erzielt.

In den Bruttobezügen sind die dem Antragsgegner gewährten Sachbezüge in Form von zur Verfügungstellung eines Firmen- (Dauermiet-)wagens und einer Privathaftpflichtversicherung enthalten.

Zusätzlich erhält der Antragsgegner Spesen, die - wie die Parteien unstreitig gestellt haben - mit monatlich 30 EUR einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind.

Daneben hat der Antragsgegner sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 Verletztengeld von der Krankenkasse erhalten. Dieses hat sich nach der vom Senat im Einverständnis mit den Parteien bei der Krankenkasse eingeholten Auskunft vom 26.1.2005 auf brutto insgesamt 8.489,88 EUR im Jahr 2003 und 15.548,23 EUR im Jahr 2004 belaufen, was Nettobeträgen von insgesamt 7.535,16 EUR im Jahr 2003 und 13.852,48 EUR im Jahr 2004...

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