Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 7II O 115/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.07.2008; Aktenzeichen II ZR 39/07)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das am 4.4.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 7II O 115/05 - wird Ziff. 1. des Tenors des Urteils klarstellend wie folgt gefasst:

a) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 1.9.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 7, 8 und 9 werden für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung der Beklagten verpflichtet ist, ggü. dem Mitgeschäftsführer G. S. die Erstattung derjenigen Bezüge geltend zu machen, die dieser seit Januar 2003 über den monatlichen Vergütungsbetrag von 8.180,67 EUR für 13 Monate pro Jahr hinaus erhalten hat.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 225.337,71 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist zu 49 % am Stammkapital der Beklagten beteiligt. Die restlichen 51 % des Stammkapitals hielt bis Juni 2005 der Bruder des Klägers G. S., der auch bis Juni 2004 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten war. Er erhielt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer seit 1998 ein monatliches Gehalt von 16.000 DM (8.180,87 EUR), und zwar für 13 Monate pro Jahr. Mit Gesellschafterbeschluss vom 31.1.2001 (Bl. 48 d.A.) wurde ihm eine gehaltsabhängige Pensionszusage erteilt. Ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung bewilligte er sich ab Januar 2003 eine Gehaltserhöhung auf monatlich 9.205 EUR und ab Januar 2004 auf 11.000 EUR, und zwar jeweils für 14 Monate pro Jahr. Das entsprechend erhöhte Gehalt zahlte er sich jeweils aus.

Die Beklagte mietet die Grundstücke, auf denen sich ihr Industriebetrieb befindet, von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus dem Kläger und Herrn G. S. besteht. Ab September 2002 vereinbarte Herr G. S. ohne Zutun des Klägers eine Senkung der Mieten. Von der Beklagten verauslagte Kosten für Umbauten auf einem der Grundstücke wurden in ihre Bilanz in Gesellschafterverrechnungskonten eingestellt, die demzufolge ein Guthaben der Beklagten gegen den Kläger und Herrn G. S. auswiesen. Der Kläger nahm die Beklagte für die GbR auf Zahlung der Mietdifferenz in Anspruch. Die Beklagte wurde durch das LG (Az. 15 O 325/03) zur Zahlung der Mietdifferenz i.H.v. 124.764,02 EUR für die Zeit von September 2002 bis Januar 2004 verurteilt; dabei erkannte das LG den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Umbaukosten nicht an. Die Berufung der Beklagten wies der Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 24.8.2005 (Az. 1 U 592/04-175), der Beklagten zugestellt am 30.8.2005, zurück.

Mit (rechtskräftigem) Urteil des LG vom 21.12.2004 (Az. 7II O 86/04) wurde der Kläger ggü. Herrn G. S. verurteilt, in die Teilung dessen Geschäftsanteils und die Abtretung an dessen Söhne P. und Pa. S. in Form eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses zuzustimmen. In der Gesellschafterversammlung vom 22.6.2005 wurde daraufhin die Teilung und Abtretung der Gesellschaftsanteile beschlossen (siehe dazu die notarielle Niederschrift von der Versammlung, Bl. 53 ff. d.A.). In der Folge lud Herr P. S., der bereits im Juni 2004 neben Herrn G. S. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden war, unter Beifügung einer Tagesordnung (Bl. 96 ff. d.A.) zum 28.7.2005 zu einer Gesellschafterversammlung ein, die auf Bitten des Klägers auf den 1.9.2005 verlegt wurde. Dort wurden jeweils mit den Stimmen der Herren P. und Pa. S. gegen die Stimmen des Klägers folgende Beschlüsse gefasst: Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 wurde die von Herrn G. S. bereits vollzogene Gehaltserhöhung ab dem 1.1.2003 bewilligt. Zu TOP 3 wurde der Beschlussantrag des Klägers auf Verpflichtung der Geschäftsführung zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen Herrn G. S. wegen überhöhter Gehaltszahlungen zurückgewiesen. Zu TOP 7 bis 9 wurden für die Jahre 2001 (TOP 7), 2002 (TOP 8) und 2003 (TOP 9) die Jahresabschlüsse festgestellt, der Vortrag des festgestellten Gewinns auf neue Rechnung beschlossen und der Geschäftsführung Entlastung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.

Mit der am 29.9.2005 eingereichten und am 18.10.2005 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der zu den TOP 2, 3, 7, 8 und 9 gefassten Beschlüsse. Außerdem nimmt er die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch, dass ihre Geschäftsführung verpflichtet ist, ggü. dem Mitgeschäftsführer G. S. ...

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