Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2008; Aktenzeichen 12 O 416/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden die Ziffern I.1. und 3. des am 22.2.2008 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken - Az.: 12 O 416/05 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Juni 2004 bis einschließlich Februar 2006 Rentenleistungen i.H.v. 22.636,81 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.169,15 EUR seit dem 1.6.2005, aus jeweils weiteren 3.233,83 EUR ab dem 1.8.2005 und dem 1.11.2005 sowie aus weiteren 1.077,94 EUR ab dem 1.2.2006.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von März 2006 bis einschließlich April 2006 Rentenleistungen i.H.v. 2.155,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1.3.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vierteljährliche Rentenzahlungen i.H.v. 3.233,83 EUR beginnend ab dem 1.5.2006 bis längstens 31.10.2030 zu zahlen, jeweils fällig zu Beginn des jeweiligen Versicherungsvierteljahres, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2006, 1.8.2006, 1.11.2006, 1.2.2007, 1.5.2007, 1.8.2007, 1.11.2007, 1.2.2008, 1.5.2008, 1.8.2008, 1.11.2008, 1.2.2009, 1.5.2009, 1.8.2009, 1.11.2009, 1.2.2010, 1.5.2010, 1.8.2010, 1.11.2010, 1.2.2011, 1.5.2011, 1.8.2011, 1.11.2011 und dem 1.2.2011.

b) Es wird festgestellt, dass der Kläger von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Versicherungsschein-Nr. 9428 070200 - für die Zeit ab März 2006 bis längstens 31.10.2030 befreit ist.

c) Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsforderung für die erst künftig fällig werdenden Rentenleistungen ist die Klage als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 96.187,99 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab Mai 2003.

Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1.11.1993 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (B-BUZ, Bl. 54 d.A.) sowie die Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Besondere Bedingungen, Bl. 82 d.A.) zugrunde liegen.

Die Besonderen Bedingungen lauten auszugsweise:

"§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der Beiträge?

(1) Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen mit Ausnahme der Risiko-Zusatzversicherung erhöht sich jeweils im selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ...

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen

ohne erneute Gesundheitsprüfung.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?

(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt".

Unter Berücksichtigung der planmäßigen Erhöhung beliefen sich die für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbarte vierteljährliche Rente sowie die monatliche Versicherungsprämie

  • von November 2002 bis Oktober 2003 auf 2.878,64 EUR und 126,49 EUR
  • (Schreiben der Beklagten vom 21.8.2002, Bl. 245 d.A.),
  • von November 2003 bis Oktober 2004 auf 3.233,83 EUR und 146,74 EUR
  • (Schreiben der Beklagten vom 19.8.2003, Bi. 38 d.A.),
  • von November 2004 bis Oktober 2005 auf 3.357,79 EUR und 154,09 EUR

(Schreiben der Beklagten vom 13.8.2004, Bl. 39 d.A.) und

  • ab November 2005 auf 3.482,65 EUR und 161,80 EUR

(Schreiben der Beklagten vom 19.8.2005, Bl. 40 d.A.).

Der Kläger arbeitete nach einer abgeschlossenen Brauerlehre von 1993 bis 1996 als Brauer und Mälzer bei einer Brauerei in L.. Anschließend besuchte er die Meisterschule für Brauer in B.. Diese brach er allerdings ebenso ab wie nachfolgend mehrere Studiengänge an der Fachhochschule T.. Auch eine Umschulung zum Gas- und Wasserinstallateur wurde nicht beendet.

Ab dem 12.5.2003 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben und befand sich vom 13.5.2003 bis zum 24.6.2003 in stationärer sowie vom 24.6.2003 bis zum 28.8.2003 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung in der Krankenanstalt M. d. B. in T. (Bl. 20, 23 d.A.). Es folgte vom 29.8.2003 bis zum 26.9.2003 ein stationärer Aufenthalt in der F.-H.-Klinik in F. (Bl. 25 d.A.). Ab Oktob...

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