Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen des sog. "Hammerschlags- und Leiterrechts".

2. Kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn, dessen Grundstück durch Handwerksarbeiten am Nachbaranwesen in nicht näher dargelegtem Umfang beeinträchtigt wurde, gegen das Bergbauunternehmen, das diese Arbeiten in Erfüllung seiner gesetzlichen Schadensersatzpflicht zugunsten des Nachbarn in Auftrag gegeben hat.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 276/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Februar 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 276/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern - jeweils hälftig - zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.800,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Benutzung ihres Grundstücks zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsarbeiten in Anspruch. Ein erstinstanzlich von ihnen außerdem geltend gemachter Feststellungsantrag, auf den das Landgericht antragsgemäß erkannt hat, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Kläger sind Eigentümer eines - bis heute - unbebauten Grundstücks in V.; daneben befindet sich das bis zur Grundstücksgrenze mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ... pp., das im Eigentum einer Familie H. steht. Die Beklagte ließ am Giebel des Nachbaranwesens Sanierungsarbeiten zur Beseitigung dort aufgetretener Bergschäden ausführen. Hierzu wurde nach Rücksprache mit den Klägern vorübergehend auch deren Grundstück genutzt, so u.a. durch das Aufstellen eines Gerüsts an der Fassade des Nachbarhauses in der Zeit zwischen dem 9. Juli 2013 und dem 19. Dezember 2013 (Bl. 49 GA). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (Bl. 79 GA) dankte die Beklagte den Klägern für die Möglichkeit, die Einfahrt des klägerischen Grundstücks zum Aufstellen des Gerüsts nutzen zu können. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Baustelle aufgrund technischer Schwierigkeiten erst im November abgeschlossen sein werde; für die Nutzung der Einfahrt und die hiermit verbundenen Umstände werde ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.800,- Euro erstattet. Mit ihrer Klage begehren die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 5.800,- Euro als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2013 bis September 2014. Die Beklagte, die den Klägern mit Schreiben vom 28. August 2014 (Bl. 6 GA) die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.000,- Euro angeboten hatte, hat dieses Angebot nach Klagezustellung zurückgenommen und gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 22 GA).

Die Kläger haben ihren Anspruch erstinstanzlich auf die nachbarrechtlichen Vorschriften über das sog. "Hammerschlags- und Leiterrecht" gestützt und hierzu behauptet, sie hätten das Grundstück im Jahre 2011 erworben, um dort Garagen zu errichten; in Vorbereitung hierzu sei es befestigt, verdichtet und mit Naturschotter belegt worden, und es sei eine Abfahrt zum hinteren Grundstücksteil geschaffen worden. Das Vorhaben sei jedoch später nicht genehmigt worden, weshalb sie davon Abstand genommen hätten. Während der Maßnahmen der Beklagten seien die Kläger in der Nutzung ihres Grundstücks auf einer Fläche von 240 qm gehindert worden. Die Beklagte habe in der Zeit von Juli 2013 bis September 2014 das Grundstück für die Ausführung der Sanierungsarbeiten in erheblichem Maße in Anspruch genommen. Auch nach dem Abbau des Gerüsts Ende 2013 sei das Areal noch mit Material und Bauschutt belegt gewesen, die trotz Aufforderung nicht entfernt worden seien. Anfang März 2014 sei erneut ein Gerüst installiert worden, im Juli 2014 sei entlang des Giebels eine Baugrube ausgehoben worden, in der die Beklagte eine Drainage verlegt habe, die im August 2014 wieder ausgebaut worden sei. Das von der Beklagten beauftragte Unternehmen sei zuletzt am 23. September 2014 in der Einfahrt am Giebel mit Leitern tätig gewesen. Für die Zeit von Juli 2013 bis November 2013 habe die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 14. Oktober 2013 eine monatliche Entschädigung von 400,- Euro gezahlt, für den weiteren Zeitraum bis September 2014 seien sich die Beteiligten, von dem unzureichenden Angebot der Beklagten ausgehend, nicht einig geworden. Da es möglich sei, auf dem Grundstück 20 Parkplätze auszuweisen, für die die Kläger jeweils 29,- Euro pro Monat verlangen könnten, errechne sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.800,- Euro. Zum selben Betrag gelange man, wenn man den Quadratmeterpreis für eine Lagerfläche gleicher Art und Güte von 2,42 Euro pro Monat zugrunde lege.

Die Beklagte hat behauptet, nach Abbau des Gerüsts am 19. Dezember 2013 seien nur noch Putz- und Malerarbeiten im Sockelbereich des Nachbaranwesens durchgeführt worden. Durch dieses Gerüst sei das Grundstück der Kläger nur zu einem geringen Teil, nämlich in einem Streifen der Zuwegung zum hinteren Grundstücksbereich...

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