Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 21.05.2015; Aktenzeichen 6 O 129/14)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Zeugen R. G. und D. G. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des LG Saarbrücken vom 21.5.2015 - 6 O 129/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das LG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 21.5.2015 - 6 O 129/14 - gegen den Zeugen R. G. und die Zeugin Dorothee D. G. wegen deren Nichterscheinens zum Beweisaufnahmetermin an diesem Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von je 500 EUR, ersatzweise je einen Tag Ordnungshaft verhängt. Dieser Beschluss ist den Zeugen gemäß Postzustellungsurkunde am 28.5.2015 zugestellt worden. Hiergegen haben die Zeugen mit beim LG Saarbrücken am 22.6.2015 eingegangenem Schreiben vom 17.6.2015 Einwendungen erhoben, die das LG für nicht durchgreifend erachtet und das die Sache in Behandlung des Schreibens als sofortige Beschwerde gemäß Nichtabhilfebeschluss vom 7.9.2015 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des LG Saarbrücken vom 21.5.2015 - 6 O 129/14 - ist gemäß § 380 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO), als welche das LG die Eingabe der Zeugen behandelt hat, statthaft (Scheuch in: BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 380, Rdnr. 12, § 381, Rdnr. 8; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 380, Rdnr. 6 ff, § 381, Rdnr. 12; siehe hierzu auch Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 380, Rdnr. 10, § 381, Rdnr. 5, m.w.N.). Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt, einzulegen (§§ 567, 569 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist unzweifelhaft nicht eingehalten, da den Zeugen der Ordnungsmittelbeschluss am 28.5.2015 zugestellt worden ist und deren Schreiben erst am 17.6.2015 verfasst bzw. erst am 22.6.2015 bei Gericht eingegangen ist. Dass der Ordnungsmittelbeschluss ggf. nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, was nach Aktenlage nicht verlässlich beurteilt werden kann, versehen war (§ 232 ZPO), führt grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung. Das Fehlen oder eine Unrichtigkeit der Belehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Rechtsmäßigkeit der Entscheidung oder den Lauf der Rechtsmittelfrist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 232, Rdnr. 1; Wendtland BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 232, Rdnr. 15, m.w.N.).

Indes ist zu erwägen, ob den Zeugen von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2,

2. Hs. ZPO). Denn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung kann einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO bilden. Unterbleibt nämlich eine nach § 232 erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt der betroffenen Partei nach § 233 S. 2 ZPO grundsätzlich die widerlegbare Vermutung zugute, dass sie an der Versäumung der in Rede stehenden Rechtsbehelfsfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung ursächlich geworden ist, weil diese Regelung in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist dient (BT-Drs. 17/10490, 14 unter Bezugnahme auf BGH, NJW-RR 2009, 890; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZB 15/11, NJW 2012, 453; Wendtland in: BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 233, Rdnr. 12, m.w.N.). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Insbesondere muss nicht vertieft werden, ob auch in Ansehung des Schreibens der Zeugen vom 22.9.2015, das sich zu dem erteilten Hinweis des Senats gemäß Verfügung vom 17.9.2015 betreffend die Fristversäumung nicht verhält, die vorgenannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 233 Satz 1 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. ZPO erfüllt sind.

Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls nicht begründet. Der Beschluss ist zu Recht ergangen, weil die Zeugen zu dem Beweisaufnahmetermin am 21.5.2015 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sind, obwohl sie zu diesem Termin ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunden am 17.4.2015 ordnungsgemäß geladen worden waren. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Auch die Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsmittel gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben ist, liegen nicht vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben werden kann und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn nachträglich glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung...

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