Leitsatz (amtlich)

Ein rechtsfähiger Verband, der seine Klagebefugnis auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ableitet, kann seine damit verbundene Funktion der kollektiven Wahrnehmung von Mitgliederinteressen nur erfüllen, wenn ihm tatsächlich eine ausreichende Zahl von Mitgliedern angehört, deren Interessen von der Zuwiderhandlung berührt sind. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen des Abgemahnten auch vorgerichtlich schlüssig darzulegen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 7HK O 34/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 27.9.2017 (Az.: 7 HK O 34/17) ergangene Kostenentscheidung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, binnen 1 Woche zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen, der sich aus der Differenz der aus der angefochtenen Entscheidung resultierenden Kostenbelastung des Antragstellers im Vergleich zu der mit der Beschwerde angestrebten Kostenentscheidung ergibt.

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Antragstellers gehören nach der dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beigefügten Mitgliederliste auch solche aus dem Heilbereich. Die Antragsgegnerin ist eine im Saarland niedergelassene Ärztin.

Der Antragsteller nimmt Anstoß an der von der Antragsgegnerin im Internet unter www.... pp..de betriebenen Praxiswerbung, soweit diese eine Magnetfeldtherapie zum Gegenstand hat. Die Antragstellerin hält die Werbung für irreführend, weil der Magnetfeldtherapie therapeutische Wirkungen zugeschrieben würden, die nicht vorhanden, jedenfalls aber wissenschaftlich nicht belegt seien. Die Werbung verstoße daher gegen § 3 Nr.1 HWG und sei unlauter i.S.v. § 3 a UWG. Zugleich liege ein Verstoß gegen das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs.1, 2 Nr.1 UWG vor.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 16.6.2017 abgemahnt und sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Bl. 57 f. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 26.6.2017 hat die Antragsgegnerin um Mitteilung gebeten, welche Ärzte dem Antragsteller als Mitglieder angehören bzw. woraus sich seine Legitimation in vorliegender Angelegenheit ergebe und um eine Fristverlängerung nachgesucht.

Der Antragsteller, der der Auffassung ist, er müsse sich vorgerichtlich auf solche Diskussionen nicht einlassen, hat daraufhin mit einem am 30. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Prozessschriftsatz vom 28.6.2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung für die Magnetfeldtherapie ordnungsmittelbewehrt untersagt werden sollte.

Die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken hat durch Beschluss der Vorsitzenden vom 3.7.2017 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und in Ziff. 4 des Beschlusses den Streitwert auf 26.000 EUR festgesetzt (Bl. 73, 74 d.A.).

Gegen die ihr am 19.7.2017 zugestellte Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin mit Telefaxschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.7.2017 Widerspruch eingelegt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und angekündigt, dass sie sich einer zu erwartenden Erledigungserklärung des Antragstellers - unter Verwahrung gegen die Kostenlast - anschließen werde. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ihre gerichtliche Inanspruchnahme unnötig war. Hätte der Antragsteller ihr vorgerichtlich die erst jetzt vorgelegte Mitgliederliste bekannt oder hätte er sonst schlüssige Angaben zu seiner Mitgliederstruktur gemacht, hätte sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung schon da abgegeben. Ihre gegen die Streitwertfestsetzung eingelegte Beschwerde hat die Antragsgegnerin mit Prozessschriftsatz vom 12.10.2017 zurückgenommen (Bl. 120 d.A.).

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3.8.2017 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er ist der Ansicht, die auf Seite 1 des Abmahnschreibens gemachten Angaben hätten ausgereicht, um der Antragsgegnerin seine Prozessführungsbefugnis zu verdeutlichen, zumal dort unter Angabe diverser Fundstellen mitgeteilt wird, dass der Bundesgerichtshof seine Klagebefugnis in Gerichtsentscheidungen mehrfach bestätigt habe.

Mit Beschluss vom 27.9.2017 hat das Landgericht dem Antragsteller in Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Antragsgegnerin habe keine Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben, weshalb nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen seien. Der Antragsteller wäre auf Bitte der A...

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