Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 9 F 187/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Aus der durch Urteil des AG - FamG - in Homburg vom 11.2.1999 (AG Homburg v. 11.2.1999 - 9 F 283/98) rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist der am April 1992 geborene Sohn C. A. hervorgegangen, der im Haushalt der Beklagten lebt.

Durch einen am 11.2.1999 vor dem FamG geschlossenen Prozessvergleich hat der Kläger sich verpflichtet, der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 855 DM zu zahlen. Mit weiterem Prozessvergleich vom 26.6.2002 hat er sich zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts für C. A. i.H.v. 433 DM verpflichtet.

Der Kläger hat seine frühere Erwerbstätigkeit bei der Firma B. aufgegeben und im Oktober 2002 ein Maschinenbaustudium an der Universität B. aufgenommen. Im Rahmen einer Aushilfstätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 487,35 Euro. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht.

Mit seiner im Mai 2003 beim FamG eingegangenen Klage, für die er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt der Kläger - jeweils für die Zeit ab Mai 2003 - die Herabsetzung des Kindesunterhalts auf monatlich 100 Euro sowie den vollständigen Wegfall der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG dem Kläger u.a. die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Gesuch weiter verfolgt.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Soweit der Kläger die Abänderung des Kindesunterhaltstitels erstrebt, bietet seine Rechtsverfolgung schon deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Beklagte nach Rechtskraft der Scheidung für die Abänderungsklage nicht mehr passiv legitimiert ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323, Rz. 38, m.w.N.).

Es ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht zu beanstanden, dass das FamG die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage im Übrigen verneint hat. Die Abänderung eines Prozessvergleiches erfolgt nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 313 BGB bzw. den aus § 242 BGB a.F. abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH v. 3.5.2001 - XII ZR 62/99, MDR 2001, 993 = BGHReport 2001, 695 = FamRZ 2001, 1140, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.10.2003 - 6 UF 22/03, OLGReport Saarbrücken 2004, 13). Danach kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn sich die für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so wesentlich geändert haben, dass es der betreffenden Partei nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden kann, an dem Vergleich festgehalten zu werden; ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs.

Die Voraussetzungen einer die Abänderung rechtfertigenden Änderung der Geschäftsgrundlage des Prozessvergleiches hat das FamG hier zu Recht verneint, zumal die vollständigen Vergleichsgrundlagen auch in der Beschwerdeinstanz nicht vorgetragen sind. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er in rechtserheblicher Weise nicht mehr im Stande ist, den titulierten nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die in Folge der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma B. und der Aufnahme eines Maschinenbaustudiums eingetretene Einkommensminderung kann er der Beklagten unter den gegebenen Umständen wegen Verletzung seiner insoweit bestehenden Erwerbsobliegenheit (vgl. dazu etwa Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6244) nicht entgegenhalten. Auf die - behauptete - Absprache mit der Beklagten aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens, dass er nach Erreichen der Fachhochschulreife ein Studium absolvieren werde, kann der Kläger sich nicht berufen, weil deren Geschäftsgrundlage - wie das FamG beanstandungsfrei angenommen hat - nach Trennung und rechtskräftiger Ehescheidung entfallen ist, zumal der Kläger bei unterstellter Richtigkeit seines Vorbringens den Unterhaltsvergleich in Kenntnis dieser Vereinbarung geschlossen hätte. Dass der Kläger aufgrund einer nachträglich eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seiner Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er den titulierten Unterhalt der Beklagten nicht durch eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit sicherstellen kann, ist - namentlich im Hinblick darauf, dass er gegenwärtig neben seinem Maschinenbaustudium noch einer Aushilfsbeschäftigung nachgeht - nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Nach alldem hat das FamG die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine g...

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