Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen 16 O 61/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des LG Saarbrücken vom 26.10.2009 - 16 O 61/09 - auf 51.300,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen und neben einem Antrag auf Zahlung eines bezifferten materiellen Schadensersatzes (3.300,68 EUR) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe der Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger vorgetragen, er habe infolge des Verkehrsunfallereignisses eine Schädelfraktur mit Einblutungen erlitten, welche einen elftägigen Krankenhausaufenthalt habe erforderlich werden lassen, wobei er einen Tag auf der Intensivstation zugebracht habe. Sodann habe sich eine 22-tägige Rehabilitationsmaßnahme angeschlossen. Auch nach Abschluss dieser Heilbehandlungen leide der Kläger fortwährend unter einem hirnorganischen Psychosyndrom, welches u.a. Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zur Folge habe, die es dauerhaft unmöglich machten, berufstätig zu sein. Weiterhin habe er eine Vorderkantenabsprengung an einem Wirbelkörper der Lendenwirbelsäule erlitten. Zum Ausgleich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR für angemessen erachtet und hierzu ausgeführt, dass der Betrag von mindestens 50.000 EUR an der untersten Grenze des tatsächlich vom Gericht zuzusprechenden Schmerzensgeldes liege. Hierbei sei auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, die bisher als Vorschuss auf den Gesamtschaden lediglich einen Betrag von 10.000 EUR bezahlt habe, welchen der Kläger als Vorschuss auf das Schmerzensgeld auffasse und dementsprechend verrechnet habe.

Schließlich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 31.5.2008 zu ersetzen.

Mit Vergleich vom 15.10.2009 (Bl. 161 d.A.) haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Beklagten an den Kläger als Gesamtschuldner zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Unfallereignis für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einen Betrag von 10.000 EUR zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden.

Mit Beschluss vom 26.10.2009 (Bl. 167 d.A.) hat das LG den Streitwert hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf 3.300,68 EUR, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) auf 25.000 EUR und hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auf 8.000 EUR festgesetzt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Mindestangabe des Klägers nicht um eine für den Kläger verbindliche Mindestangabe gehandelt habe, da andernfalls der grundsätzlich zulässige unbezifferte Klageantrag aus der Klagebegründung heraus doch wieder in einen bezifferten Antrag umgedeutet werde.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2009, eingegangen am 2.11.2009, eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der beantragt wird, den Streitwertbeschluss vom 26.10.2009 dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 50.000 EUR, hilfsweise auf 40.000 EUR, festgesetzt werde.

Mit Beschluss vom 9.11.2009 (Bl. 178 d.A.) hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.A. Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, über die gem. § 68 Abs. 1 S. 5; § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg: Entgegen der Rechtsauffassung des LG war der Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 40.000 EUR festzusetzen, da die Streitwertsetzung auch bei unbezifferter Antragstellung den vom Kläger für angemessen erachteten Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger mit seiner Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 40.000 EUR erstrebt.

1. In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob bei unbezifferter Leistungsklage die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren den vom Kläger genannten (echten) Mindestbetrag nicht unterschreiten darf (BGHZ 132, 341, 352; OLG München, Beschl. v. 15.6.2007 - 1 W 1734/07; VersR 1995, 1117, 1118; NJW 1961, 1122; OLGReport Düsseldorf 1996, 175; OLG Köln, VersR 1991, 1430; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rz. 104; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rz. 34; Wöstmann in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 3 Rz. 121; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, § 3 Rz. 214; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rz. 35; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 5378) oder ob das Gericht den Streitwert ohne Berücksichtigung der Mindestangaben allein unter o...

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