Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 02.02.2016; Aktenzeichen 14 O 192/15)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die in Ziff. III des Urteils des LG Saarbrücken vom 2.2.2016 - 14 O 192/15 - ergangene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, also auch wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache, dem Beklagten auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird nach Ahörung der Parteien, denen bis zum 6.5.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, gesondert festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Saarbrücken vom 1.6.2015 - Az.: 2 O 240/10 - gewandt, durch das sie zur Erbringung von Leistungen an den Beklagten wegen Berufsunfähigkeit aus drei Versicherungsverträgen in Gesamthöhe von 177.599,76 EUR verurteilt worden war. Wegen dieser Forderung hat das AG Nürnberg auf Antrag des Beklagten am 17.8.2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der der Deutschen Bank AG in Nürnberg als Drittschuldnerin am 27.8.2015 zugestellt wurde. Am 3.8.2015 war der Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt worden. Am gleichen Tag gingen im Wege von Überweisungen Zahlungen in Höhe von 114,690,18 EUR; 35.873,76 EUR und 4.257,24 EUR; zusammen also 154.821,18 EUR, beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein.

Einen weiteren Betrag von 22.779,36 EUR hat die Klägerin im Hinblick auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.9.2008 an das Finanzamt St. Wendel gezahlt. Die Parteien haben in vorliegenden Rechtsstreit darüber gestritten, ob die Zahlung Erfüllungswirkung hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterrichtete die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 3.8.2015 und E-Mail vom 6.8.2015 von den an diesem Tag bei ihm eingegangenen Zahlungen in Gesamthöhe von 154.821,18 EUR (Bl. 235 d.A.). Mit weiteren Schreiben vom 27.8. und 4.9.2015 übersandte er der Drittschuldnerin ein aktuelles Forderungskonto, das einen Saldo von 23.906,65 EUR aufwies. In dem Betrag waren auch - nicht titulierte - Kosten der Zwangsvollstreckung von rund 780 EUR enthalten.

Mit ihrer am 28.8.2015 eingereichten Vollstreckungsabwehrklage hat die Klägerin die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 1.6.2015 beantragt und zur Begründung auf die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen sowie darauf hingewiesen, dass ihr dessen ungeachtet das vom Beklagten erwirkte vorläufige Zahlungsverbot vom 28.7.2015 am 11.8.2015 zugestellt worden sei. Obwohl die Klägerin den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit E-Mail vom 6.8.2015 unter Hinweis auf die von ihr belegten Zahlungen um eine Erklärung gebeten habe, dass sich das vorläufige Zahlungsverbot erledigt habe, sei der Drittschuldnerin am 27.8.2015 der Pfändungsund Überweisungsbeschluss des AG Nürnberg zugestellt worden. Auch habe der Beklagte nicht erklärt, dass er aus dem Titel keine Rechte mehr herleite. Es habe daher Anlass zur Erhebung der Klage bestanden.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2015 hat die Klägerin ihren Klageantrag insofern modifiziert, als die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages von 178.379,56 EUR für unzulässig erklärt werden möge (Bl. 218 d.A.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.9.2015 seine Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 233 d.A.). Im Klageerwiderungsschriftsatz vom 6.10.2016 hat er (ohne Einschränkung) Klageabweisung beantragt. In der Begründung hat er die geleisteten Zahlungen erwähnt und sich nur damit auseinandergesetzt, ob die an das Finanzamt geleistete Zahlung Erfüllungswirkung hat (Bl. 225 d.A.). Im Termin vom 19.1.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass der Beklagte auf die Rechte aus dem Titel verzichte, soweit Zahlungen in Gesamthöhe von 154.821,18 EUR geleistet wurden. Daraufhin hat der Klägervertreter den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrages für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 1.6.2015 hinsichtlich eines Teilbetrages von 22.779.36 EUR für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Durch Urteil vom 2.2.2016 hat das LG der Klage mit dem zuletzt gestellten Sachantrag stattgegeben und in Ziff. III des Urteilstenors die Kosten des Rechtsstreits zu 8/9 der Klägerin und zu 1/9 dem Beklagten auferlegt. Soweit die Klägerin in der (restlichen) Hauptsache obsiegt hatte, geschah dies in Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache hat das LG die Kosten nach § 91a ZPO der Klägerin auferlegt. Dies geschah in "reziproker Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO" mit der Erwägung, der Beklagte habe der Klägerin keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gegeben. Er habe zwar uneinge...

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