Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Prüfung der Bedürftigkeit bei tituliertem Unterhaltsanspruch zugunsten des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Partei über einen titulierten Unterhaltsanspruch, also Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, verfügt.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 30 F 173/08 PKH2) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Merzig vom 25.11.2008 - 30 F 173/08 PKH2 - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.1.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, als welche deren Rechtsmittel vom 2.1.2009 gegen den ihr am 4.12.2008 zugestellten Beschluss des FamG vom 25.11.2008 zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 22 ff. d.A.), hat das AG - FamG - Merzig die Höhe der von der Antragsgegnerin ab November 2008 zu zahlenden PKH-Raten auf 135 EUR festgesetzt. Das FamG hat unter Berücksichtigung der maßgebenden Berechnungsfaktoren die beantragte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und die Höhe der Raten zutreffend ermittelt. Hierbei hat es in beanstandungsfreier Weise berücksichtigt, dass der Antragsteller mit Beschluss des AG - FamG - Merzig vom 29.10.2008 im Verfahren auf einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt im Scheidungsverbund (Bl. 78 d.A. 30 F 173/08 EAUE) verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 758 EUR, jeweils zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen, die Antragsgegnerin also über Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs verfügt (statt aller: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 2, m.w.N.). Die Vollstreckung des titulierten Unterhaltsanspruchs obliegt der Antragsgegnerin.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2133208 |
FamRZ 2009, 1233 |
ZFE 2009, 202 |
ZFE 2009, 242 |
OLGR-West 2009, 317 |
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