Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Prüfung der Bedürftigkeit bei tituliertem Unterhaltsanspruch zugunsten des Antragstellers

 

Leitsatz (amtlich)

Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Partei über einen titulierten Unterhaltsanspruch, also Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, verfügt.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 30 F 173/08 PKH2)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Merzig vom 25.11.2008 - 30 F 173/08 PKH2 - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.1.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, als welche deren Rechtsmittel vom 2.1.2009 gegen den ihr am 4.12.2008 zugestellten Beschluss des FamG vom 25.11.2008 zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 22 ff. d.A.), hat das AG - FamG - Merzig die Höhe der von der Antragsgegnerin ab November 2008 zu zahlenden PKH-Raten auf 135 EUR festgesetzt. Das FamG hat unter Berücksichtigung der maßgebenden Berechnungsfaktoren die beantragte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und die Höhe der Raten zutreffend ermittelt. Hierbei hat es in beanstandungsfreier Weise berücksichtigt, dass der Antragsteller mit Beschluss des AG - FamG - Merzig vom 29.10.2008 im Verfahren auf einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt im Scheidungsverbund (Bl. 78 d.A. 30 F 173/08 EAUE) verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 758 EUR, jeweils zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen, die Antragsgegnerin also über Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs verfügt (statt aller: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 2, m.w.N.). Die Vollstreckung des titulierten Unterhaltsanspruchs obliegt der Antragsgegnerin.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2133208

FamRZ 2009, 1233

ZFE 2009, 202

ZFE 2009, 242

OLGR-West 2009, 317

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