Normenkette

BGB § 1587

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Aktenzeichen 23 F 165/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziff. II des Urteils des AG – FamG – in Saarlouis vom 25.7.2002 – 23 F 165/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Von dem Rentenversicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 19,97 Euro bezogen auf den 31.10.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der H.-Zusatzversicherung – Zusatzversicherungsnummer ZV … – werden auf dem Rentenversicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland Rentenanwartschaften der gesetzliche Rentenversicherung von monatlich 5,08 Euro bezogen auf den 31.10.2001 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 500 Euro.

 

Gründe

I. Der am 24.1.1962 geborene Ehemann (Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger) und die am 27.3.1966 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin, nigerianische Staatsangehörige) haben am 1.6.2000 die – kinderlos gebliebene – Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27.11.2001 zugestellt.

Während der Ehezeit vom 1.6.2000 bis 31.10.2002 (§ 1587 Abs. 2 BBG) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller i.H.v. 42,85 Euro (= 83,81 DM), die Antragsgegnerin i.H.v. 2,91 Euro (= 5,69 DM). Der Antragsteller hat darüber hinaus – bezogen auf die Ehezeit – (dynamische) Anwartschaften in der H.-Zusatzversicherung von 10,16 Euro (= 19,87 DM) erworben.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG die Ehe der Parteien unter Anwendung deutschen Scheidungsrechts (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) geschieden (Ziff. I). Der Scheidungsausspruch ist am 10.9.2002 in Rechtskraft erwachsen.

In Ziff. II der Urteilsformel hat es erkannt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Zur Begründung des auf § 1587c Nr. 1 BGB gestützten Ausschlusses hat das FamG ausgeführt, nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger wäre der Antragsteller der Antragsgegnerin i.H.v. insgesamt 25,05 Euro ausgleichspflichtig. Nach st. Rspr. (vgl. hierzu Johannsen/Henrich, Komm. zum Eherecht, 3. Aufl., § 1587c BGB Rz. 27), der sich das Gericht anschließe, rechtfertige eine kurze Ehezeit die Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB. In den Fällen kurzer Ehezeit sei nämlich eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft insoweit nicht entstanden. Vorliegend habe die Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB 16 Monate betragen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe jedoch ausweislich des insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrages des Antragstellers in der Antragsschrift jedoch nur von Oktober 2000 (Einreise der Antragsgegnerin nach Deutschland) bis März (Zeitpunkt der Trennung) und somit 6 Monate bestanden. Diese Umstände (16 Monate Ehezeit, 6 Monate Lebensgemeinschaft) rechtfertigten die Annahme, dass eine gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung bzw. Abhängigkeit des einen vom anderen Ehegatten noch nicht eingetreten sei, so dass die Heranziehung des Antragstellers zum Versorgungsausgleich grob unbillig i.S.v. § 1587c Nr. 1 BGB wäre.

Mit der Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Sie hält angesichts der Ehedauer die Anwendung der Härteklausel zu ihren Lasten nicht für gerechtfertigt.

Der Antragsteller bittet unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung um Zurückweisung der Beschwerde.

II. Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Zutreffend – und von dem Rechtsmittel unbeanstandet – hat das FamG die Folgesache Versorgungsausgleich unter Anwendung deutschen Sachrechts behandelt (Art. 17 Abs. 3 EGBGB).

Die Beschwerdeführerin rügt jedoch zu Recht, dass das FamG von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen hat. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss gem. § 1587c Nr. 1 BGB liegen nämlich entgegen der vom FamG vertretenen Auffassung nicht vor.

Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten. Zerbricht die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gem. dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen.

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