Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsfamilienstreitsache: Statthaftes Rechtsmittel gegen eine nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2, § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2, § 567

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 04.03.2010; Aktenzeichen 20 F 25/10 UEUK)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziff. 1. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 4.3.2010 - 20 F 25/10 UEUK - die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, alle Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlicher übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahr 2005 in Deutschland geschieden wurde, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.

Mit am 19.1.2010 beim Familiengericht eingegangenem und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 27.1.2001 zugestelltem Antrag, der wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Antragsteller den Antragsgegner auf Auskunfts- und Belegerteilung in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4.3.2010 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit ihrer gegen diesen ihnen am 12.3.2010 zugestellten Beschluss gerichteten und am 19.3.2010 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde beantragen die Antragsteller, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29.7.2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, womit jene sich einverstanden erklärt haben.

Mit Beschluss vom 16.9.2010 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.

Die Akten des zwischen den Beteiligten vor dem Familiengericht geführten Verfahrens 20 F 18/10 UEUK haben dem Senat vorgelegen.

II. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft.

Allerdings ist zwischen den Obergerichten und in der Literatur streitig, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist.

Das OLG Oldenburg (NJW 2010, 2815 m.w.N.) sieht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG als das statthafte Rechtsmittel an.

Demgegenüber hält die derzeit herrschende Meinung die sofortige Beschwerde für einschlägig (KG, Beschl. v. 29.6.2010 - 19 UF 28/10; OLG Nürnberg NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2009 - 8 WF 269/09; ebenso wohl - obiter dictum - OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2010 - 15 UF 40/10; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10 Rz. 185; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Geißler, Hdb FA FamR, 7. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 625 a.E.; Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, § 58 FamFG, Rz. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rz. 97 a.E.; Schneider/Wolf/Volpert/Wolf, FamGKG, 1. Aufl., Nr. 1910-1911 KV, Rz. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Vorbem. zu §§ 58-75, Rz. 20; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58 Rz. 4).

Der Senat, der einer Entscheidung der Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat, macht sich die herrschende Ansicht zu Eigen.

Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft ist. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belässt es für Familienstreit-sachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erklärt § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sei...

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