Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 366 Abs. 1 BGB findet jedenfalls analog Anwendung, wenn es sich um mehrere Forderungen handelt, die aus einer einzigen schuldrechtlichen Beziehung beruhen, wie dies bei den monatlichen Zahlungen auf den Unterhalt der Fall ist.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.05.2009; Aktenzeichen 41 F 103/09 UE)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 18.5.2009 - 41 F 103/09 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien wurden durch Urteil des AG - Familiengericht - St. Ingbert vom 16.10.2000, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden.

Mit am 25.2.2002 eingegangener Klageschrift leitete die Beklagte vor dem AG - Familiengericht - Saarbrücken (40 F 115/02 UE) ein Verfahren auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt ein. Mit am 10.10.2002 bei dem AG - Familiengericht - Saarbrücken eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Antragsschrift nahm die Beklagte den Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt i.H.v. monatlich 974,66 EUR in Anspruch. Mit Beschluss vom 27.11.2002 wurde der Kläger in jenem Verfahren verpflichtet, an die Beklagte ab dem 25.10.2002 Nachehelichenunterhalt i.H.v. monatlich 974,66 EUR zu zahlen (Bl. 22 ff. d. BA 40 F 115/02 UE EA II). In dem Hauptsacheverfahren (40 F 115/02) wurde der Kläger durch Urteil vom 23.12.2003 verurteilt, an die Beklagte ab dem 1.12.2003 Nachehelichenunterhalt i.H.v. monatlich 313,95 EUR sowie für die Zeit vom 1.11.2000 bis einschließlich 30.11.2003 rückständigen Nachehelichenunterhalt i.H.v. 21.431,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ab Dezember 2003 leistete der Kläger an die Beklagte Zahlungen in unterschiedlicher, den Betrag von 313,95 EUR übersteigenden Höhe. Der Kläger, der gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 23.12.2003 - 40 F 115/02 UE das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2005 die Berufung zurück (Bl. 585, 586d. BA 40 F 115/02 UE = 6 UF 15/04 OLG Saarbrücken).

Mit dem Stand 28.6.2005 fertigten die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Grundlage des Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 23.12.2003 - 40 F 115/02 UE - eine Forderungsaufstellung, die mit einem Saldo i.H.v. 7.834,79 EUR endete (Bl. 12 - 15 d.A.). Diese Restforderung wurde von dem Kläger beglichen.

Gemäß Antragsschrift vom 19.2.2009 an das AG - Vollstreckungsgericht - Saarbrücken in Verbindung mit einer aktualisierten Forderungsaufstellung vom 9.3.2009 erwirkte die Beklagte auf der Grundlage einer errechneten Forderung i.H.v. 20.376,76 EUR gemäß dem Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 23.12.2003 - 40 F 115/02 UE - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Drittschuldnerin, der [Bankbezeichnung], am 23.3.2009 zugestellt wurde (Bl. 5 ff/20 ff. d.A.).

Mit am 1.4.2009 eingegangener Klageschrift erstrebt der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 23.12.2003 - 40 F 115/02 UE - sowie aus dem Beschluss des AG - Familiengericht - vom 6.11.2002 - 40 F 115/02 UE EA II -. Er macht geltend, dass die Forderung aus dem dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegenden Titel, nämlich des Urteils des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 23.12.2003 - 40 F 115/02 UE -, erloschen sei. Soweit er danach zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt i.H.v. monatlich 313,95 EUR sowie von Rückständen verurteilt worden sei und die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf dieser Grundlage eine Forderungsaufstellung, endend mit einem Betrag i.H.v. 7.834,79 EUR gefertigt hätten, habe er diese Forderung ausgeglichen. Dies werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit diese nunmehr eine komplett neue Forderungsaufstellung zur Grundlage der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung mache, basiere diese auf einem monatlichen Nachehelichenunterhalt i.H.v. 974,66 EUR gemäß der einstweiligen Anordnung. Dies sei der Beklagten indes verwehrt. Dieser Titel sei, da nicht aufgeführt, nicht Grundlage des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; vorsorglich werde jedoch die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung auch aus diesem Titel erstrebt. Zudem erhebe er die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten und hat beantragt, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat geltend gemacht, dass die einstweilige Anordnung, mit der ihr Nachehelichenunterhalt i.H.v. monatlich 974,66 EUR zugesprochen worden sei, bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache Geltung beansprucht habe. Rechtskraft sei erst durch Beschluss des Saarländischen OLG vom 13.6.2005 - 6 UF 15/04 - eingetreten. In der Folgezeit habe ihre frühere Prozessbevollmächtigte, basierend auf dem in Rede stehenden Urteil, durch das ihr laufender (...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge