Leitsatz (amtlich)

Beantragt ein Nachlasskläger für die unbenannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei Prozesskostenhilfe, so ist die Bedürftigkeit zu bejahen, wenn die Prozesskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können.

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen 1 O 243/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 22.10.2009 - 1 O 243/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die von der Klägerin gegen Beklagte im Juli 2007 erhobene Kaufpreisklage wurde durch Urteil des LG vom 24.10.2008 - 1 O 243/07 - abgewiesen (Bl. 152 ff. d.A.), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss des Saarländischen OLG vom 27.5.2009 - 1 U 541/08-161 - zurückgewiesen (Bl. 205 ff. d.A.).

Die Beklagte ist während des erstinstanzlichen Verfahrens am 9.9.2007 verstorben. Als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Beklagten wurde am 20.5.2008 Rechtsanwalt M. mit dem Wirkungskreis Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 189 d.A.). Gemäß Antrag vom 8.8.2007 wurde der Beklagten durch Beschluss des LG vom 20.5.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T., [Ort], beigeordnet (Bl. 104 d.A.). Ferner wurde den unbekannten Erben mit Beschluss des Saarländischen OLG vom 23.4.2009 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M., [Ort], beigeordnet (Bl. 198/199 d.A.). Gemäß Kostenaufstellung vom 30.10.2008 (Bl. 164, 165 d.A.) wurden die Rechtsanwalt T. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 693,18 EUR festgesetzt, gemäß Kostenaufstellung vom 3.6.2009 wurden die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 452,20 EUR festgesetzt (Bl. 225, 226 d.A.) (gesamt: 1.145,38 EUR).

Mit Kostenrechnung vom 20.7.2009 setzte die Gerichtskasse Saarbrücken gegen die Klägerin Kosten i.H.v. 1.009,57 EUR fest; hierin enthalten sind die dem beigeordneten Anwalt der (zwischenzeitlich verstorbenen) Beklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen i.H.v. 1.145,37 EUR (Vorblatt III).

Gegen diese Kostenrechnung legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.8.2009 Rechtsmittel ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte in gesetzwidriger Weise - nämlich in Kenntnis des Todes der Beklagten - erfolgt sei (Bl. 226 d.A.).

Dem als Erinnerung behandelten Rechtsmittel half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Einzelrichter vor.

Das LG - Einzelrichter - hat durch den angefochtenen Beschluss vom 22.10.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 229, 230 d.A.), die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gem. § 29 GKG die ihr durch gerichtliche Entscheidung auferlegten Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Durch Urteil des LG Saarbrücken vom 24.10.2008 seien ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Gegen die in Ansatz gebrachte Höhe der Kosten bestünden keine Bedenken.

Gegen den ihr am 29.10.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 16.11.2009 eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 20.7.2009 insoweit aufzuheben, als ihr die dem beigeordneten Anwalt erstatteten Gebühren i.H.v. 1.145,37 EUR in Rechnung gestellt worden seien. Sie verweist darauf, dass es zwar zulässig gewesen sei, den unbekannten Erben einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen, weil dem Nachlasspfleger- Rechtsanwalt T. - nicht habe zugemutet werden können, auf eigene Kosten den Prozess weiterzuführen, wenn dem Nachlass die hierzu erforderlichen Mittel fehlten. Indes sei das Gericht nicht berechtigt gewesen sei, den unbekannten Erben der Beklagten einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil der Nachlasspfleger, der für die Erben in Erscheinung trete, selbst Rechtsanwalt sei. Auch stünden ihr gegen die Beklagte bzw. die unbekannten Erben Aufrechnungsansprüche zu (Bl. 232, 233 d.A.).

Das LG - Einzelrichter - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. ie Beschwerde ist zulässig, § 66 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

0Sie ist indes nicht begründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung der Vergütung des der Beklagten bzw. deren unbekannten Erben beigeordneten Anwalts zu Recht erfolgt ist.

Die Beklagte war, wie die zu den Akten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeigt, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung, hier in Form der Rechtsverteidigung, ganz oder zum Teil zu tragen.

Hierzu waren auch die unbekannten Erben nicht in der Lage. Beantragt ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei Prozesskostenhilfe, so ist die Bedürftigkeit zu bejahen, wenn die Prozesskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Zur Frage der Unfähigkeit, die Kosten der Prozessführung aufzu...

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