Verfahrensgang

AG Merzig (Aktenzeichen 9 F 142/18 UK)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 28. September 2020 - 9 F 142/18 UK - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Urkunde des Jugendamts der Stadt W. vom 7. September 2018 - UR-Nr. 1599/2018 - wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin beginnend mit dem Monat August 2021 Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeitiger Zahlbetrag 735,50 EUR, zu zahlen hat.

Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 59 % und die Antragstellerin zu 41 %, die Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsgegner zu 63 % und die Antragstellerin zu 37 %.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

 

Gründe

I. Die am 15. August 2007 geborene Antragstellerin ist aus der Beziehung ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Antragsgegners, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, hervorgegangen. Der Antragsgegner erkannte die Vaterschaft an. Eine Sorgeerklärung für die Antragstellerin wurde nicht abgegeben. Seit der Trennung der Eltern im März 2011 hat die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer gesetzlichen Vertreterin und lebt ausschließlich in deren Haushalt.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei bereits volljährige Söhne. Er ist bei der Firma Sch. GmbH in Ratingen angestellt. Im Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 erzielte er ein - durchgehend nach Steuerklasse III versteuertes - durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (bereinigt) 4.596,71 EUR. Sein Arbeitgeber stellt ihm einen PKW VW Passat zur Verfügung, den er auch für Privatfahrten nutzen darf und bezüglich dessen er einen geldwerten Vorteil versteuert.

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner erstmals mit Anwaltsschreiben vom 5. April 2011 zur Zahlung von Kindesunterhalt ab April 2011 und Auskunftserteilung über sein Einkommen auf. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2011 forderte sie Zahlung monatlichen Kindesunterhalts - basierend auf einer Eingruppierung in Einkommensstufe V der Düsseldorfer Tabelle und unter Abzug des anteiligen Kindergeldes für ein erstes Kind - in Höhe von 289 EUR rückwirkend ab April 2011. Der Antragsgegner nahm in der Folge Zahlungen auf, u.a. zahlte er am 3. Januar 2018 einen Betrag in Höhe von 331 EUR sowie am 5. Januar 2018 weitere 340 EUR. Nachdem er im Februar 2018 seine Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin zunächst eingestellt und auf persönliche Kontaktaufnahme der gesetzlichen Vertreterin am 27. Juli 2018 einmalig Unterhalt in Höhe von 330 EUR gezahlt hatte, forderte die Antragstellerin ihn mit Anwaltsschreiben vom 20. August 2018 zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Zeit von Januar 2018 bis August 2018 in Höhe von insgesamt 3.312 EUR (8 × 414 EUR) abzüglich in diesem Zeitraum gezahlter 1.001 EUR (331 EUR+340 EUR+330 EUR) sowie laufenden Unterhalts ab September 2018 in Höhe von monatlich 414 EUR auf.

Mit Urkunde des Jugendamtes der Stadt W. vom 7. September 2018 - UR-Nr. 1599/2018 - verpflichtete sich der Antragsgegner beginnend mit September 2018 zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Antragstellerin in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. Der Antragsgegner zahlte auf den Kindesunterhalt weitere 330 EUR im August 2018, 342 EUR im Oktober 2018, insgesamt 2.076 EUR in 2019, 249 EUR im November 2020 sowie jeweils 566,50 EUR im Januar und Februar 2021. Daneben nahm die Antragstellerin Lohnpfändungen aus der Jugendamtsurkunde vor. Der "Coronabonus" der Bundesregierung - 200 EUR bzw. 100 EUR im September und Oktober 2020 sowie 150 EUR im Mai 2021 - wurde an die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin ausgezahlt.

Mit dem vorliegenden Stufenantrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig auf Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin ab Januar 2018 in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar 2018 bis Juli 2018 in Höhe von 1.673 EUR und ab August 2018 - insoweit in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 7. September 2018 - monatlich laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes für ein erstes Kind, jeweils zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats, die Rückstände sofort, zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug...

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